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Berechnung bei der Pfändung: Weihnachtsgeld und Lohn - Wissenswertes für Arbeitnehmer

Weihnachtsgeld unterliegt nicht in voller Höhe der Pfändung.
Weihnachtsgeld unterliegt nicht in voller Höhe der Pfändung.
Wer als Verbraucher in die Privatinsolvenz gerät, sieht sich schnell auch mit einer Pfändung des Einkommens konfrontiert. Bei der Berechnung, welcher Teil des Einkommens der Pfändung unterliegt, gibt es einige Regelungen zu beachten. Auch für Weihnachtsgeld gibt es dabei einen Freibetrag.

Durch sein Einkommen trägt der Schuldner dazu bei, dass die bestehenden Ansprüche der Gläubiger befriedigt werden können. Da der Schuldner auch sein eigenes Leben finanzieren muss, gibt es bei einer Pfändung des Einkommens jedoch bestimmte Freibeträge. Insbesondere wenn Weihnachtsgeld gezahlt wird, wirkt sich dies bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens aus.

Berechnung des Einkommens bei der Pfändung

  • Gem. § 850c ZPO gibt es für Arbeitseinkommen bestimmte Freigrenzen, bis zu denen eine Pfändung nicht erfolgt. Die Freigrenzen hängen dabei maßgeblich von den Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners ab.
  • Die Berechnung des pfändbaren Einkommens richtet sich nach § 850e ZPO. Hiernach ist für die Pfändung das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen maßgeblich, d. h. dass sich die Pfändungsfreigrenzen auf ein Einkommen beziehen, von dem u. a. schon die Sozialversicherungsabgaben und Steuern entrichtet wurden.
  • Bestimmte Teile des Arbeitseinkommens sind unpfändbar, s. § 850a ZPO.
  • Hierzu gehört auch eine Weihnachtsvergütung bzw. das Weihnachtsgeld bis zu einem Betrag von höchstens 500 Euro bzw. bis zum hälftigen Betrag des monatlichen Arbeitseinkommens, s. § 850a Nr. 4 ZPO.

Weihnachtsgeld in brutto abziehen

  • Die Berechnung des pfändbaren Einkommens unter Berücksichtigung von Weihnachtsgeld ergibt sich direkt aus § 850e ZPO.
  • Vom Gesamtbruttobetrag (Monatseinkommen plus Weihnachtsgeld) sind im ersten Schritt maximal 500 Euro Weihnachtsgeld als Freibetrag abzuziehen.
  • Vom übrigen Bruttoeinkommen sind dann die auf das Gesamteinkommen entfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben abzuziehen. Anhand der Pfändungsfreigrenzen kann dann ermittelt werden, welcher Betrag noch der Pfändung unterliegt.
  • Diese Berechnung führt dazu, dass das Weihnachtsgeld u. a. nicht um die anteiligen Steuern gekürzt wird (s. dazu auch das Urteil des LG Mönchengladbach vom 01.02.2005, Az. 5 T 631/04).  

Auch beim Weihnachtsgeld gibt es einen Freibetrag, der nicht der Pfändung unterliegt. Oft entsteht jedoch Streit darüber, wie der Betrag richtig zu berechnen ist.

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