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Bezugspreis - Erklärung

Warenverkaufspreis darf nicht unter Bezugspreis liegen.
Warenverkaufspreis darf nicht unter Bezugspreis liegen.
Dass der Einkaufspreis jener Betrag ist, für den Händler eine Ware erwerben, ist Allgemeinwissen. Genauso sollte die Logik darauf schließen lassen, dass der Verkaufspreis für eine Gewinnspanne höher angesetzt werden muss als der Einkaufspreis. Was aber hat der Bezugspreis mit alledem zu tun?

Die Unterschiede von Einkaufspreis und Einstandspreis

  • Vielleicht kennen Sie den Ausdruck Einstandspreis oder Beschaffungspreis. Jene Bezeichnungen werden als Synonyme zu dem Begriff des Bezugspreises verwendet. Es handelt sich dabei um kaufmännische Fachausdrücke, die sich alle drei auf jene Kosten beziehen, die für einen Händler bei der Warenbeschaffung anfallen.
  • Wenn Sie nun vermuten, dass es sich bei dem Beschaffungspreis eins zu eins um den Einkaufspreis handelt, dann ist das weit gefehlt. So ist der Einkaufspreis nur ein Teilbetrag des Einstandspreises. Jener umgreift also Parameter, die im Einkaufspreis meist nicht inbegriffen sind.
  • Der Beschaffungspreis kann dabei aber durchaus die ungefähre Höhe des Einkaufspreises haben. Zwar gehen in den Beschaffungspreis anders als in den Einkaufspreis immer Transportkosten und Bezugsnebenkosten mit ein, jedoch werden auch Boni, Rabatte und mögliche Vorsteuerminderungen mit einberechnet. 
  • Das wiederum kann nun dazu führen, dass der Einstandpreis genauso hoch ist wie der Einkaufpreis, weil hier neben den zusätzlich eingerechneten Kosten auch Abzüge mit bedacht werden, die bei der Berechnung des Einkaufspreises keine Rolle spielen.
  • Der Einkaufspreis ist außerdem zwischen Verkäufer und Käufer verhandelbar. Meist sind die Herstellungskosten zuzüglich der Verkäufergewinnspanne dafür ausschlaggebend, wobei der Einkäufer selbstverständlich bessere Chancen auf einen angemessenen Preis hat, wenn er genau weiß, wie viel die Warenproduktion wirklich gekostet hat. 

Gesetzliche Lage zum Verkauf unter dem Bezugspreis

  • Mittlerweile ist über das Gesetz geregelt, dass eine Ware niemals unter dem Bezugspreis verkauft werden darf. Das Verbot bezieht sich dabei nicht nur auf den Vertrieb einer Ware unter Einstandspreis, auch dürfen keine Angebote gestellt werden, die den Bezugspreis unterschreiten.
  • Gelegentlich darf unter dem Einstandspreis verkauft werden. Der Verkauf ist jedoch schon dann nicht mehr als gelegentlich zu bezeichnen, wenn ein Supermarkt eine Ware beispielsweise drei Wochen am Stück unter dem Preis anbietet. 
  • Für Lebensmittel gibt es dabei eine besondere Regelung. So gilt hier, dass als gerechtfertigter Schutz vor baldigem Verderben tatsächlich unter dem Einstandpreis verkauft werden darf.
  • Schützen soll die gesetzliche Regelung laut Bundeskartellamt vor allem vor einem Verdrängungswettbewerb. So wird eine Ware, die von einem Supermarkt dauerhaft unter Wert verkauft wird, selbstverständlich nur noch bei dem entsprechenden Supermarkt gekauft und andere Märkte gehen bankrott.

helpster.de Autor:in
Sima Moussavian
Sima MoussavianFür Sima liegt die Schule noch nicht weit zurück. Sie erinnert sich noch gut an die Inhalte. In ihrer Freizeit lernt Sima gerne neues und probiert sich dabei auch im Heimwerken.
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