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Bürgschaft kündigen - so geht's

Die Kündigung einer Bürgschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die Kündigung einer Bürgschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Sie sind eine Bürgschaft eingegangen und möchten diese kündigen? Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Aber nicht immer kann ein Bürgschaft gekündigt werden. So machen Sie es richtig.

Was ist eine Bürgschaft?

  • Bei der Bürgschaft handelt es sich um einen Vertrag, durch den sich ein Teil (der Bürge) gegenüber einem anderen Teil (dem Gläubiger, meist eine Bank) verpflichtet, für eine Geldforderung einzustehen, die ein Dritter eingegangen ist. Sie ist in den Paragrafen § 765 ff. BGB geregelt und kann sich auf eine bestehende oder zukünftige Schuld beziehen.
  • Häufige Fälle der Bürgschaft sind die Übernahme für ein Darlehen und die sogenannte Wohnungsbürgschaft.
  • Sie bedarf zur Gültigkeit der Schriftform, ansonsten ist der Bürgschaftsvertrag nichtig.
  • Grundsätzlich gilt, dass die Bürgschaft endet, wenn der dazugehörige Vertrag endet, da die Bürgschaft akzessorisch ist, das heißt, immer in Abhängigkeit zu einer Forderung steht.

Die Arten der Kündigung

  • Die Kündigung der Bürgschaft ist möglich, soweit im Vertrag ein Kündigungsrecht vereinbart wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Bürgschaft unkündbar. Sie erlischt dann erst, wenn die Forderung (die Schuld) erlischt.
  • ordentliche Kündigung: Zunächst kommt eine einfache Kündigung in Betracht, die innerhalb der im Vertrag gesetzten Frist erfolgen muss.
  • außerordentliche Kündigung: Daneben gibt es die außerordentliche, das heißt fristlose, Kündigung. Bei dieser muss jedoch ein wichtiger Grund vorliegen.
  • Ein wichtiger Grund kommt in folgenden Fällen in Betracht: Bei einer erheblichen Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners. Hier muss geklärt werden, ob der Schuldner durch die Bank eventuell falsch beraten wurde.
  • ein weiterer Fall ist die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft: Diese liegt dann vor, wenn die Bürgschaft die Leistungsfähigkeit des Bürgen erheblich übersteigt und weitere Umstände hinzukommen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine sogenannte "krasse Überforderung" vorliegt, der Bürgende also eine so hohe Bürgschaft unterzeichnet hat, bei der anzusehen ist, dass er sie niemals tilgen kann.
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