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Clubgründung, Statuten, Mitgliedschaft - worauf Sie bei der Gründung achten sollten

Bloß kein Kopfzerbrechen: Mit juristischem Beistand gelingt die Clubgründung recht einfach.
Bloß kein Kopfzerbrechen: Mit juristischem Beistand gelingt die Clubgründung recht einfach.
Eine demokratische Gesellschaft lebt – wie das Grundgesetz in Art. 9,1 andeutet - von der Vielfalt ihrer „freien Assoziationen“: Dies sind Verbände und Parteien, vor allem aber auch Vereine. „Clubs“ – wie sie in Deutschland umgangssprachlich genannt werden – stellen eine Sonderform des Vereins dar, die von der Rechtsprechung als „nicht-eingetragener Verein“ bezeichnet werden. Eine Vielzahl dessen, was für (eingetragene) Vereine (e.V.s) gilt, trifft mittlerweile auch auf „Clubs“ zu. Deshalb ist es ratsam, bereits bei einer Clubgründung eine mittelfristige Umwandlung in einen eingetragenen Verein zu erwägen.

Was Sie benötigen:

  • Mindestens zwei Personen
  • Mitgliederversammlung
  • Protokoll der Mitgliederversammlung
  • Gründungszweck
  • Satzung
  • Eventuell Notar

Club oder Verein – eine erste Entscheidung

  • Insgesamt gesehen hat die Eintragung ins Vereinsregister, also die Gründung eines Vereins im umgangssprachlichen Sinne, entscheidende Vorteile: Im Gegensatz zum Club ist er eine eigenständige juristische Person mit dementsprechenden Vorteilen in der steuerlichen Behandlung.
  • Dennoch sollten Sie auch den Club nicht unterschätzen: Die Gründung verläuft weniger formell und stellt eine echte Alternative dar, wenn Sie schnell eine institutionelle Ausgangsbasis für Ihre Arbeit benötigen. Andererseits gelten die meisten formellen Pflichten einer Vereinsgründung auch für eine Clubgründung (mit Ausnahme des entschärften Haftungsrechts), da es sich bei beiden Formen um Körperschaften des privaten Rechts handelt. 

Mindestanforderungen für die Clubgründung

  • Für eine Clubgründung bedarf es mindestens zweier Personen – für eine Vereinsgründung sind sieben Personen erforderlich.
  • Wichtig sind die Statuten bzw. die Satzung Ihres Clubs. Dieses Dokument muss in jedem Falle den Zweck und die grundlegenden Angaben wie Sitz und Name, die Kompetenzverteilungen und „Verkehrsregeln“ des Clubgeschäftes (z.B. welche Kompetenzen der Vorstand hat, nach welchen Regeln Entscheidungen getroffen werden) und die üblichen verwaltungstechnischen Regularien enthalten (z.B. Zugangsmöglichkeiten für potentielle Mitglieder, Mitgliedsbeiträge, Eintragung ins Register).
  • Die Satzung muss bei einer ersten Mitgliederversammlung verabschiedet werden. Außerdem muss in dieser Versammlung ein Vorstand gewählt und bestellt werden, der die Entscheidungs- und Ausführungsfunktion des Clubs übernimmt. Über die Zusammenkunft wird ein Protokoll geführt, dass insbesondere die Absicht der Club- bzw. Vereinsgründung dokumentieren soll.
  • Achtung: Beim Abfassen der Statuten sollten Sie sehr gründlich vorgehen, denn diese Satzung ist für Sie und Ihren Verein verbindlich, bis Sie geändert wird. Deshalb sollten Sie sich auch beraten lassen, welche Bestimmungen zum Ändern der Statuten in dieselbe aufgenommen werden.

 Vom Club zum Verein – mittels Eintragung

  • Wenn Sie Ihren Verein beim zuständigen Amtsgericht eintragen lassen, benötigen Sie hierfür die unterschriebene Satzung, die beglaubigten Unterschriften des Vorstandes sowie die Protokolle und Beschlüsse der konstituierenden Mitgliederversammlung.
  • Für die Beglaubigungen ebenso wie für die Beratung ist Ihr Notar zuständig.?

Statt Risiken oder Nebenwirkungen - Qualifizierte Beratung

  • Es ist sinnvoll, wenn Sie sich frühzeitig juristisch von einem Notar beraten lassen. Auch wenn eine Club- oder Vereinsgründung im Prinzip sehr leicht erscheint, gibt es eine Menge (oftmals selbst verschuldete) Fallstricke, über die man leicht ins Trudeln kommen kann.
  • Experten empfehlen, frühzeitig eine Prüfung der Gemeinnützigkeit eines zu gründenden Clubs bzw. Vereins in Erfahrung zu bringen, da der Staat jenen Vereinen, die keinen kommerziellen Zweck verfolgen, steuerliche Privilegien und Förderungen gewährt.
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