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Ehrenamt als Wahlhelfer ablehnen - so geht's

Eine Tätigkeit als Wahlhelfer können Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen.
Eine Tätigkeit als Wahlhelfer können Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen.
Sie wurden als Wahlhelfer ausgewählt und möchten dieses Ehrenamt ablehnen? Dies ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Da das Ehrenamt als Wahlhelfer eine Staatsbürgerpflicht darstellt, können Sie nur in bestimmten Fällen die Tätigkeit als Wahlhelfer ablehnen.

Was Sie benötigen:

  • Wahlordnung
  • Attest
  • schriftlichen Beleg für Verhinderung

Die Tätigkeit als Wahlhelfer

  • Wahlhelfer sorgen dafür, dass im Wahllokal alles reibungslos verläuft. Wahlhelfer überprüfen im Wahllokal zum Beispiel, ob der Wähler eingetragen, also wahlberechtigt ist und händigen den Stimmzettel aus.
  • Prinzipiell kann fast jeder Bürger als Wahlhelfer ausgewählt werden. Voraussetzung dafür ist in der Regel die deutsche Staatsbürgerschaft und die Volljährigkeit.
  • Da die ehrenamtliche Tätigkeit als Wahlhelfer eine Bürgerpflicht ist, können Sie diese nicht ohne triftige Gründe ablehnen.

Unter diesen Voraussetzungen können Sie das Ehrenamt ablehnen

  • Unter welchen Voraussetzungen man ein Ehrenamt als Wahlhelfer ablehnen kann, steht in der zugrunde gelegten Wahlordnung. Die Wahlordnungen können je nach Bundesland, Kreis oder Gemeinde variieren.
  • In der Regel gelten aber ähnliche Voraussetzungen, unter denen Sie die Tätigkeit als Wahlhelfer ablehnen können. So müssen Sie etwa nicht als Wahlhelfer tätig werden wenn Sie am Wahltag 65 Jahre alt oder älter sind.
  • Auch bei Krankheit können Sie das Ehrenamt als Wahlhelfer ablehnen.
  • Auch wenn Sie sich um kranke Familienangehörige oder Kinder kümmern müssen, sodass es Ihnen nicht möglich ist, als Wahlhelfer tätig zu werden, können Sie die Tätigkeit ablehnen.
  • Auch berufliche Verpflichtungen können Sie als Hinderungsgrund angeben. Wenn Ihre beruflichen Verpflichtungen Ihnen es unmöglich machen, als Wahlhelfer zu arbeiten, gilt dies ebenfalls als berechtigter Ablehnungsgrund.
  • Auch Mitglieder einer Bundesregierung, Landesregierung, des Bundestages, des Landtages und des Europäischen Parlaments können die ehrenamtliche Wahlhelferschaft ablehnen.
  • Um das Ehrenamt als Wahlhelfer abzulehnen, müssen Sie Ihre Verhinderungsgründe glaubhaft  darlegen. Eine schriftliche Bestätigung, zum Beispiel ein Attest, eine Bescheinigung vom Arbeitgeber oder Ähnliches sollten Sie daher Ihrer Ablehnung beilegen.
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