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Eine Wiedereingliederung abbrechen - was Sie als Arbeitnehmer wissen sollten

Nach längerer Krankheit kann eine stufenweise Wiedereingliederung sinnvoll sein.
Nach längerer Krankheit kann eine stufenweise Wiedereingliederung sinnvoll sein.
Nach einer längeren Erkrankung kann eine stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben sinnvoll sein. Als Arbeitnehmer können Sie sich so in einem meist zeitlich beschränkten Umfang wieder an den Arbeitsalltag herantasten. Wenn Sie die Wiedereingliederung abbrechen, lebt unter Umständen der Anspruch auf Krankengeld wieder auf.

Auch aufgrund psychischer Erkrankungen - die in der Leistungsgesellschaft immer mehr zunehmen - scheiden viele Arbeitnehmer zeitweise oder schließlich ganz aus dem Erwerbsleben aus. Nach einer längeren Erkrankung ist ein voller Wiedereinstieg aus gesundheitlichen Gründen oft nicht sofort möglich, infrage kommt dann eher eine stufenweise Wiedereingliederung.

Die stufenweise Wiedereingliederung

  • Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung gem. § 74 SGB V bzw. § 28 SGB IX werden Sie schrittweise wieder an Ihre bisherige Tätigkeit herangeführt. Sie gelten dabei weiterhin als arbeitsunfähig. Auf der entsprechenden Bescheinigung vermerkt Ihr Arzt, in welchem Umfang Ihnen Ihre bisherige Tätigkeit wieder möglich ist.
  • Ist in diesem Zeitraum der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bereits verbraucht - was in der Regel der Fall sein dürfte -, erhalten Sie Übergangsgeld der Deutschen Rentenversicherung.
  • Bevor Sie - evtl. aus gesundheitlichen Gründen - an ein Abbrechen der Wiedereingliederung denken, sollten Sie die Möglichkeit einer Unterbrechung in Betracht ziehen.
  • Denn die stufenweise Wiedereingliederung kann bis zu sieben Tage unterbrochen werden, wenn ansonsten der Stufenplan weiterverfolgt wird.

Wenn Sie die Maßnahme abbrechen

  • Wenn Sie die Wiedereingliederung für mehr als sieben Tage unterbrechen, dann gilt sie als abgebrochen - und zwar vom ersten Tag an. Dies kann aus gesundheitlichen Gründen unter Umständen durchaus notwendig sein.
  • Wenn Sie die stufenweise Wiedereingliederung abbrechen, fallen Sie in der Regel aus dem System der Rentenversicherung heraus und beziehen wieder Krankengeld von der Krankenkasse.
  • Dies setzt allerdings voraus, dass die Leistungsdauer bzw. der 78-Wochen-Zeitraum noch nicht abgelaufen ist. Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld nur ruht, dem Grunde nach jedoch gegeben ist, werden dabei mitberücksichtigt, s. § 48 Abs. 3 SGB V. Auch während des Bezugs von Übergangsgeld ruht der Krankengeldanspruch, s. § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V.
  • Besteht kein Anspruch auf Krankengeld mehr, dann hilft unter Umständen die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III, wonach eine Sonderform des Arbeitslosengeldes bezogen werden kann.

Das Abbrechen einer Wiedereingliederung kann aus gesundheitlichen Grünen durchaus geboten sein. Besteht noch Anspruch auf Krankengeld, lebt dieser Anspruch wieder auf.

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