Alle Kategorien
Suche

Elternzeit verkürzen - so geht's

Sie wollen die Elternzeit verkürzen oder Ihrem Mann übertragen?
Sie wollen die Elternzeit verkürzen oder Ihrem Mann übertragen?
Eltern sind berechtigt, für einen Zeitraum von maximal drei Jahren ab der Geburt eines Kindes die unbezahlte Freistellung von der Arbeit zu verlangen. Ob und in welchem Umfang Sie innerhalb der ersten zwei Jahre diesen Rechtsanspruch nutzen wollen, müssen Sie dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit mitteilen. Dann sind beide Vertragspartner auch an das vereinbarte Ende der Elternzeit gebunden. Es sei denn, Ihr Arbeitgeber ist einverstanden, die Elternzeit zu verkürzen.

Was Sie benötigen:

  • Arbeitsvertrag
  • Mitteilung/Vereinbarung zur Elternzeit
  • Antrag auf Verkürzung der Elternzeit

Vereinbarte Elternzeit bindet Arbeitgeber und Arbeitnehmer zeitlich 

  • Den Rechtsanspruch auf die unbezahlte Freistellung nach der Geburt eines Kindes regelt das Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG). Es klärt auch die formelle Vorgehensweise und die Ansprüche während der Elternzeit, wie z.B. terminliche Bindung, verkürzen oder verlängern der Freistellung.
  • Danach muss die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht gesondert beantragt oder genehmigt werden. Sie ist lediglich zu erklären, also dem Arbeitgeber pünktlich (7 Wochen vor Beginn) schriftlich mitzuteilen. Denn er hat kein Recht, die Elternzeit abzulehnen.
  • Andererseits ist diese Vereinbarung für beide Seiten bindend. Auch, wenn sich die Lebensumstände und Ihre Meinung zum zeitlichen und praktischen Ablauf der Elternzeit ändern.

Elternzeit verkürzen - das gibt es zu beachten

Haben Sie es sich zwischenzeitlich anders überlegt und wollen Sie die Elternzeit unterbrechen oder verkürzen, weil Sie beispielsweise schon eher wieder in Vollzeit an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten oder Ihr Mann einen Teil der Elternzeit nehmen möchte, ist dies nicht eigenmächtig und einseitig möglich. Hierzu sollten Sie wissen:

  • Die einmal dem Arbeitgeber gegenüber gemachte Erklärung zur Elternzeit müssen Sie einhalten, denn diese Angabe ist für Sie bindend.
  • Wollen Sie die Elternzeit verkürzen, ist das Einverständnis des Arbeitgebers zwingend notwendig. Denn laut Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) § 16 müssen Sie vor Inanspruchnahme der Elternzeit erklären, „…für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll“. Diese kann auch auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden, ist jedoch nicht zwischenzeitlich einfach durch eine Verkürzung oder Unterbrechung der Elternzeit zu erlangen.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, vorfristig an Ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Schließlich musste Ihr Arbeitgeber für die Zeit Ihres vorübergehend ruhenden Arbeitsverhältnisses Dispositionen treffen (z.B. eine Vertretung für Sie einstellen), die durch Ihre vorfristige Rückkehr neu zu koordinieren wären.
  • Der §§ 16 (Abs. 3) regelt, dass die Elternzeit nur vorzeitig beendet oder bis zum 8. Lebensjahr hinausgeschoben werden kann, wenn der Arbeitgeber hierzu seine ausdrückliche Zustimmung gibt.

So gehen Sie vor, um die Elternzeit zu verkürzen

  1. Bitten Sie Ihren Arbeitgeber um ein persönliches Gespräch, in dem Sie ihm die Absicht zur Verkürzung der Elternzeit mitteilen.
  2. Stimmt er gleich zu, sollten Sie sich die vereinbarten Eckdaten - wie z.B. Beendigung der Elternzeit, Beginn der Wiederaufnahme der Beschäftigung, evtl. Arbeitsumfang - von ihm schriftlich bestätigen lassen. 
  3. Zögert der Arbeitgeber oder kommt es zu keinem Gespräch, sollten Sie die Verkürzung schriftlich in einem formlosen Schreiben beantragen.
  4. Teilen Sie dem Arbeitgeber mit, in welchem Umfang und zu welchem Termin Sie die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wünschen bzw. diese verkürzen wollen.
  5. Geben Sie die gewünschte Stundenzahl (Vollzeit oder Teilzeit) und möglichst auch die exakten Arbeitszeiten an.
  6. Bitten Sie um eine Zustimmung innerhalb von zwei Wochen.
  7. Lehnt der Arbeitgeber die Verkürzung der Elternzeit ab, sollten Sie prüfen, ob eine Sonderregelung für Sie in Betracht kommt.

Ausnahme: Rechtsanspruch auf Verkürzung bei einem weiteren Kind

Den Wunsch, die Elternzeit zu verkürzen, können Sie sich jedoch in einem Fall leichter erfüllen. Denn hierbei gilt eine Besonderheit: Die Geburt eines weiteren Kindes berechtigt Sie zur Verkürzung der Elternzeit. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitnehmer bei Geburt eines weiteren Kindes ein Recht darauf haben, die Elternzeit vorfristig zu beenden (AZ: BAG 9 AZR 391/08). Trifft das auf Ihre Lebenssituation zu, haben Sie einen Rechtsanspruch darauf, die Elternzeit zu verkürzen und können diesen Notfalls auch einklagen. Wichtig sind in diesem Zusammenhang folgende Eckdaten:

  • Sie dürfen die nicht genutzte Restzeit an das Ende der zweiten Elternzeit anhängen.
  • Die Zustimmung hierzu kann der Arbeitgeber kaum bzw. nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonders wichtiger betrieblicher Gründe versagen.
  • Die neue Erklärung und Vereinbarung zum zeitlichen Ablauf der Elternzeit ist endgültig und bindend.
Teilen: