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GbR - die richtige Namensgebung

GbR-Gesellschafter dürfen sich nicht verstecken.
GbR-Gesellschafter dürfen sich nicht verstecken.
Wenn Sie im Rechtsverkehr auftreten, müssen Sie darauf achten, sachgerecht über Ihre Verhältnisse zu informieren. Sie dürfen nichts vorgeben, was nicht ist. Auch die Namensgebung bei einer GbR muss die gesetzlichen Vorgaben beachten. Sie darf nicht den Eindruck einer Firma oder eines Kaufmanns erwecken.

Die GbR ist ein vertraglicher Zusammenschluss von wenigstens zwei Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks. Ihr Recht ist in §§ 705 - 740 BGB geregelt. Juristen bezeichnen sie daher auch als "GbR-Gesellschaft" oder "Gesellschaft bürgerlichen Rechts". Entscheidend ist, dass die GbR kein kaufmännisches Gewerbe betreibt. Richten Sie den Zweck auf ein kaufmännisches Ziel  aus, erstarkt die GbR ohne weiteres Zutun der Gesellschafter automatisch zur offenen Handelsgesellschaft (oHG).

Ansatzpunkt ist, dass die GbR keine Firma darstellt

Gründen Sie eine GbR, müssen Sie die Namensgebung beachten. Zum Verständnis ist auf das Firmenrecht zurückzugreifen.

  • Die GbR ist keine Firma. Die Firma ist der Name eines Kaufmanns, unter der er seine Geschäfte betreibt (§ 17 HGB). Da die GbR kein Kaufmann ist, kann sie keine Firma und auch keinen Firmennamen führen.
  • Die GbR ist nichts anderes, als wenn Sie als Einzelperson auftreten. Bei der GbR tritt lediglich eine zweite Person hinzu. Auch als Kleingewerbetreibende oder Freiberufler sind Sie in Verbindung mit einem oder mehreren Partnern eine GbR.
  • Nach Möglichkeit schließen Sie einen schriftlichen Gesellschaftervertrag ab. Er definiert die Beiträge der Beteiligten, ihre Rechte und Pflichten. Gute Verträge definieren auch die Namensgebung. Geht es um viel Geld oder übernehmen Sie weitgehende Verpflichtungen, sollten Sie auf juristische Beratung nicht verzichten.

Diese Grundsätze prägen die Namensgebung

  • Die Namensgebung bei der GbR ist ein schwieriges Terrain. Im Gesetz finden Sie keinen direkten Hinweis zur Namensgebung. Die früher maßgebliche Vorschrift des § 15b GewO zu Pflichtangaben besteht nicht mehr. Allenfalls § 14 IV UStG schreibt vor, dass in Rechnungen der vollständige Name des Unternehmers anzugeben ist.
  • Die Namensgebung vollzieht sich dergestalt, dass sämtliche Gesellschafter mit ihrem Nachnamen und Vornamen bezeichnet werden müssen. Dies ist der Grundsatz. Insbesondere auf Geschäftspapieren sind die Namen aller Gesellschafter und der Zusatz "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" anzugeben.

Vorsicht bei Geschäftsbezeichnungen und Fantasienamen

Die Rechtsprechung gesteht der GbR das Recht auf eine Geschäftsbezeichnung zu, die einen schlagkräftigen und werbewirksamen Namen zum Gegenstand hat. Ein individuelles Logo zur Abgrenzung von anderen Wettbewerbern ist erlaubt.

  • Voraussetzung ist, dass diese Geschäftsbezeichnung nicht firmenähnlich ist. Sie darf also nicht den Eindruck einer kaufmännischen Firma hervorrufen oder die Rechtsform einer Handelsgesellschaft nahelegen. Unzulässig wäre also: "Meyer & Partner". Auch wenn Sie den Zusatz "Gesellschaft bürgerlichen Rechts"  beifügen, riskieren Sie, dass der Eindruck eines kaufmännischen Unternehmens nicht nachhaltig genug ausgeräumt wird.
  • Riskant ist, die Geschäftsbezeichnung  auf Geschäftspapieren in beherrschender Art und Weise herauszustellen, sodass die Gesellschafternamen in den Hintergrund treten. Auch dies begründet den Eindruck einer kaufmännischen Firma. Sie vermeiden dieses Risiko, wenn die Geschäftsbezeichnung von den Namen der Gesellschafter räumlich abgegrenzt wird und keinen beherrschenden Eindruck macht.
  • Betreiben Sie eine Gaststätte, dürfen Sie nach außen als "Gaststätten zum Ochsen" auftreten, sofern Sie im Geschäftsverkehr Ihre Namen mitteilen. Wichtig ist, dass das Publikum jederzeit die Möglichkeit hat, festzustellen, wer hinter der Geschäftsbezeichnung steht.
  • Im Idealfall beschränkt sich der Hinweis auf die sachlichen Gegebenheiten der GbR Beispiel: Grundstücksgesellschaft Müller und Meier GbR. Oder "Grundstücksgesellschaft Am Rothenbühl Müller und Meier GbR". Riskant wird es, wenn ein Fantasiename eingebaut wird: "Grundstücksgesellschaft Morgenröte Müller und Meier GbR".

Geschäftsbezeichnungen sind "Etablissementbezeichnungen". Sie sollten einen Bezug zur Tätigkeit haben. Reinen Fantasienamen fehlt dieser Bezug. Sie sollten auf deren Verwendung eher verzichten. Also: "Müller & Meier Designstudio GbR", nicht aber "Müller & Meier Designweltmeister GbR".

Sonderfälle erlauben Abweichungen

  • Sind es viele Gesellschafter, ist natürlich unpraktikabel, im Rechtsverkehr immer sämtliche Gesellschafter aufzuführen. Es genügt dann ausnahmsweise, den Namen eines Gesellschafters zu bezeichnen und den Zusatz GbR anzuhängen. Auf Briefbögen jedoch müssen Sie sämtliche Gesellschafter benennen. Dies hängt damit zusammen, dass Geschäftspartner und potentielle Gläubiger wissen sollen, mit wem sie es zu tun haben.
  • Eine Ausnahme besteht auch dann, wenn aus einer Vielzahl von Gesellschaftern ein Gesamtnamen gebildet wird. Beispiel: Im Baugewerbe schließen sich oft mehrere Firmen zur Realisierung eines Projekts in einer Arbeitsgemeinschaft  zusammen. Die Bezeichnung könnte lauten: "ARGE Stadttunnel Saarbrücken".

In diesen Fällen ist die Namensangabe verpflichtend

  • In Prozessen vor Gericht und in der Zwangsvollstreckung müssen sämtliche Gesellschafter einzelnen namentlich aufgeführt werden. Nur so kann die Klage an alle Gesellschafter zugestellt werden. Nur so können sich alle Gesellschafter verteidigen.
  • Im Grundbuch ist die Auflassung an sämtliche Gesellschafter zu erklären. Die Eintragung erfolgt unter Angabe sämtlicher Vornamen und Nachnamen der Gesellschafter und unter Hinzufügung "... in Gesellschaft bürgerlichen Rechts".

Irreführende Angaben führen zu Konsequenzen

  • Erwecken Sie den Eindruck einer Firma, droht die sogenannte Rechtsscheinhaftung. Dann müssen Sie sich als Nichtkaufmann wie ein eingetragener Kaufmann behandeln lassen. Kaufleuten obliegt die kaufmännische Buchführung, Sie müssen Mängel an gekauften Waren unverzüglich rügen und die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche beherzigen.
  • Beachten Sie, dass Sie bei der Verwendung von firmenähnlichen Geschäftsbezeichnungen einen unzulässigen Firmgebrauch begehen. Das Registergericht kann Sie dann auffordern, den Gebrauch der Firma zu unterlassen und droht Ihnen die Festsetzung von Ordnungsgeld an (§ 37 HGB).
  • Gleichermaßen kann Sie auch jeder Kaufmann und Gewerbetreibende auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Ihnen droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, da Sie gegen das Irreführungsgebot des UWG verstoßen.

Um Risiken fernzuhalten, sollten Sie im Rechtsverkehr im Idealfall immer die Vornamen und Nachnamen aller Gesellschafter bezeichnen. Aus Praktikabilitätsgründen kann es im Einzelfall  sachgerecht sein, mit Verkürzungen zu arbeiten. Sofern Sie geschäftliche Zwecke verfolgen, kommen Sie um die Gründung einer Firma (oHG, KG, GmbH, UG) nicht herum. Dann allerdings dürfen Sie in der Namensgebung wesentlich weitergehende Freiheiten genießen.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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