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Gewerblicher Kaufvertrag - wichtige Hinweise für Kaufverträge unter Unternehmern

Unter Unternehmen gelten im Kaufrecht besondere Regeln.
Unter Unternehmen gelten im Kaufrecht besondere Regeln.
Ein gewerblicher Kaufvertrag bzw. ein Kaufvertrag, der unter Unternehmern geschlossen wird, unterliegt nicht in allen Punkten den gleichen Regeln, die beispielsweise für Kaufverträge unter Privatleuten gelten. Nach der neueren Rechtsprechung des BGB ist hier insbesondere die Nacherfüllungspflicht in bestimmter Hinsicht begrenzt.

Unter Unternehmern gelten auch im Kaufrecht andere Regeln als unter Privaten bzw. Verbrauchern. Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert dabei auch, wer als Unternehmer handelt.

Gewerblicher Kaufvertrag und handelnde Unternehmer

  • Ein gewerblicher Kaufvertrag unterliegt nicht den gleichen Regeln wie ein Kaufvertrag unter Privatleuten, weil Unternehmer bei der Ausübung ihrer unternehmerischen Tätigkeit u. a. weniger schutzbedürftig sind als Menschen, die als Privatleute bzw. Verbraucher handeln.
  • Das BGB definiert in den §§ 13 und 14 den Unterschied zwischen Verbraucher und Unternehmer: Während ein Verbraucher ein Rechtsgeschäft - also beispielsweise einen Kaufvertrag - nicht zu einem gewerblichen Zweck oder einem Zweck, der der eigenen selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient, abschließt, handelt ein Unternehmer gerade aus diesem Grund.
  • Zu beachten ist dabei, dass sich die Unterscheidung von Unternehmer und Verbraucher jeweils auf den Zweck des konkreten Rechtsgeschäfts bezieht - natürlich kann auch ein selbstständiger Bauunternehmer privat Weihnachtsgeschenke kaufen und dabei als Verbraucher handeln.
  • Ein gewerblicher Kaufvertrag führt insbesondere bei der Nacherfüllungspflicht durch den Verkäufer im Rahmen der Sachmängelhaftung zu anderen Rechtsfolgen.

Begrenzung der Nacherfüllungspflicht

  • Ist eine verkaufte Sache mit einem Mangel behaftet, kann ein Käufer u. a. Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1 BGB verlangen, s. § 437 Nr. 1 BGB.
  • Gem. § 439 Abs. 1 BGB kann ein Käufer bei der Nacherfüllung zwischen zwei Varianten wählen: Er kann die Mangelbeseitigung verlangen oder vom Verkäufer verlangen, dass dieser eine mangelfreie Sache liefert.
  • Wird bei der zweiten Variante auch der Einbau der mangelfreien Sache nötig, so ist dies bei einem Kauf zwischen Unternehmer und Verbraucher - dem sogenannten Verbrauchsgüterkauf - von § 439 Abs. 1 BGB umfasst.
  • Etwas anderes gilt jedoch für einen gewerblichen Kaufvertrag unter Unternehmern: Nach der Rechtsprechung des BGH ist diese Auslegung dann nicht anwendbar.  

Für Kaufverträge unter Unternehmern gelten besondere Regelungen und Rechtsfolgen. Die Nacherfüllungspflicht des Verkäufers hat der BGH in bestimmter Weise begrenzt.

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