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GuV und Umsatzsteuer - Beachtenswertes

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Buchhaltung ist keine Hexerei.
Buchhaltung ist keine Hexerei. © Lupo / Pixelio
Wenn Belege verbucht werden, wird Sie zwar oft von Konten der GuV und der Umsatzsteuer gesprochen, aber eigentlich haben diese nichts miteinander zu tun. Es sind völlig andere Kontenarten.

In der Buchhaltung unterscheidet man zwischen verschiedenen Kontenarten - Bilanzkonten und GuV-Konten.

Konten in der GuV

GuV ist eine Abkürzung und steht für Gewinn- und Verlustrechnung. Das bedeutet, darin sind Positionen enthalten, die sich auf den Gewinn des Unternehmens auswirken.

  • Zum einen sind damit die Ertragskonten gemeint. Wenn Sie also etwas verkaufen, buchen Sie den Umsatz auf ein Ertragskonto.

  • Zum anderen befinden sich natürlich die Aufwandskonten unter den GuV-Konten. Damit sind die Aufwendungen gemeint, die den Gewinn schmälern. Kaufen Sie zum Beispiel Ware ein, so buchen Sie die Kosten des Einkaufs auf ein Aufwandskonto.

  • Die Differenz ist das Ergebnis der GuV-Rechnung, also der Gewinn oder der Verlust.

Das sind Bilanzkonten

  • Man unterscheidet zwischen Aktiv- und Passivkonten. Aktivkonten geben an, welches Vermögen das Unternehmen hat, also Anlagevermögen oder Umlaufvermögen. Unter Letzteres fallen auch Forderungen der unterschiedlichsten Art - so auch die Vorsteuer.

  • Unter Passivkonten versteht man das Eigenkapital oder auch die Verbindlichkeiten. Gemeint sind damit zum Beispiel Darlehen, offene Rechnungen gegenüber Lieferanten oder auch andere Verbindlichkeiten wie etwa die Umsatzsteuer.

  • Aktiv- und Passivkonten müssen in der Summe immer den gleichen Betrag ergeben.

Grundsätzliches zur Umsatzsteuer und Vorsteuer

  • Stellen Sie als Unternehmer eine Rechnung, so haben Sie darauf die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auszuweisen - vorausgesetzt Sie sind nicht als Kleinunternehmer davon befreit. Diese Umsatzsteuer haben Sie bei der regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt zu bezahlen.

  • Gleichzeitig zahlen Sie, wenn Sie eine Rechnung erhalten, Vorsteuer (Mehrwertsteuer). Diese Vorsteuer erhalten Sie vom Finanzamt wieder zurück, indem Sie den Betrag bei der Umsatzsteuervoranmeldung von der zu zahlenden Umsatzsteuer abziehen.

  • Die Umsatzsteuer ist also eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt und die Vorsteuer ist eine Forderung. Beides sind Bilanzkonten.

Beispiele zur Veranschaulichung

Die Umsatzsteuer hat also nichts mit dem Gewinn zu tun, sondern wird lediglich als durchlaufender Posten betrachtet. Dazu zwei Beispiele:

  • Ertrag: Sie verkaufen Ware im Wert von 1000 € + 19% USt. = 1190 €. Der Kunde zahlt sofort in bar. Sie buchen: Kasse 1190 € an Ertrag 1000 € / Umsatzsteuer 190 €.

  • Aufwendung: Sie kaufen Ware für 600  € + 19% VSt. = 714 € und zahlen sofort in bar. Sie buchen: Wareneinkauf 600 € / Vorsteuer 114 € an Kasse 714 €

  • Als GuV-Konten werden Ertrag und Wareneinkauf angesprochen. Der Gewinn beträgt 400 € - 1000 € Ertrag abzüglich 600 € Wareneinkauf.

  • Als Bilanzkonten werden neben der Kasse auch die Umsatz-und Vorsteuerkonten berücksichtigt. Die Differenz 190 € USt. - 114 € VSt. = 76 € zahlen Sie an das Finanzamt, sodass sich weder die Einnahme noch die Ausgabe der Mehrwertsteuer auf Ihren Gewinn oder Ihr Vermögen auswirkt.

Diese Beschreibung der Bilanz bzw. GuV ist sehr vereinbart dargestellt und gibt keine Hinweise auf Steuerbefreiungen oder ähnliche Sonderregelungen. Sie soll lediglich dem Verständnis zwischen dem Zusammenhang von GuV und Umsatzsteuer dienen.

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