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Hausschlachtung: Gesetz - Informatives

Bei einer Hausschlachtung müssen Sie gewisse Vorschriften erfüllen.
Bei einer Hausschlachtung müssen Sie gewisse Vorschriften erfüllen.
Früher wurden Hausschlachtungen oft durchgeführt und mit einem sogenannten Schlachtfest gefeiert. Und auch heute können Sie Tiere vom eigenen Hof zu Hause schlachten. Doch Sie müssen sich dabei an die Schlachtverordnung und das Tierschutzgesetz halten sowie einige andere Dinge beachten.

Vorschriften zur Hausschlachtung

Die Gesetze und Verordnungen hierzu sind je nach Bundesland verschieden. In einigen Bundesländern fallen unter Schlachtungen außerhalb des Schlachthofes keine Kaninchen und Hühner, das heißt, diese dürfen Sie dann ohne Weiteres, sprich ohne Untersuchungsplicht nach §12 Tier-LMHV und ohne Sachkundeerlaubnis zu Hause schlachten.

  • Unter die Hausschlachtung fallen Huftiere wie Rind, Schwein, Schaf und Ziege. Wenn Sie zu Hause schlachten, bedeutet das immer, dass durch die Hausschlachtung gewonnene Endprodukte: Fleisch und Wurst nur zum eigenen Verzehr bestimmt sein dürfen.
  • Somit dürfte strenggenommen auch kein Glas leckerer Leberwurst verschenkt werden. Denn generell erlaubt das Gesetz oder besser gesagt die Hygieneverordnung auch die unentgeltliche Weitergabe dieser Fleischprodukte nicht.

Was sieht das Gesetz noch vor? 

Es müssen auf jeden Fall auch hier die Gesetze zum Schutz der Tiere ( §4Abs.1 Tierschutzgesetz) eingehalten werden. 

  • Das bedeutet, dass das Tier so wenig Schmerz und Angst wie möglich durch die Hausschlachtung erleiden soll. Dies sollte natürlich auch für Hühner und Kaninchen gelten, die zu Hause geschlachtet werden.
  • Weiter darf bei einer Hausschlachtung das Tier nur von einer Person geschlachtet werden, die die dazu nötigen Kenntnisse besitzt. Das heißt, der Schlachter muss eine entsprechende Sachkundebescheinigung haben.
  • Und das Bundesgesetz sieht außerdem vor, dass hygienische Auflagen erfüllt werden müssen wie die Fleischuntersuchung nach der Hygieneverordnung. Das bedeutet, dass das Tier nach der Schlachtung von einem Tierarzt zu untersuchen ist, und zwar immer, selbst wenn das geschlachtete Tier zuvor kein Risiko einer Erkrankung aufwies.
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