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Kaufvertrag Möbel - was Verkäufer und Nachmieter beachten sollten

Kaufverträge müssen zweifach ausgefertigt und unterschrieben werden.
Kaufverträge müssen zweifach ausgefertigt und unterschrieben werden. © Thorben_Wengert / Pixelio
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und nicht alle Möbel mitnehmen möchten, können Sie sie dem Nachmieter anbieten, diese zu kaufen. Um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollten Sie einen Kaufvertrag aufsetzen und unterschreiben lassen.

Verkaufen Sie gut erhaltene Möbel an einen Nachmieter

Wenn Sie im Zuge eines Wohnungswechsels die Neuanschaffung von Möbeln planen, müssen Sie alte Möbel nicht zwingend entsorgen. Gut erhaltene Stücke können dem Nachmieter zum Kauf angeboten werden.

  • Oft werden Einbauküchen nicht mit in neue Wohnungen genommen, weil dort die Änderungen für den passenden Einbau umständlich sind oder viel Geld kosten. Auch das Nachkaufen passender Schränke kann zu einem Problem werden, z. B. dann, wenn die Küche ehemals ein Ausstellungsstück war.
  • Auch die Einrichtungen von Badezimmern oder Regalen, die passend in Dachschrägen oder Nischen eingebaut wurden, sind in neuen Wohnungen oft nicht mehr brauchbar. Alle Einrichtungsgegenstände und Einbauten können Sie dem interessierten Nachmieter bereits bei der Wohnungsbesichtigung zum Kauf anbieten.
  • Es sollte selbstverständlich sein, dass Sie den Kaufinteressenten auf vorhandene Mängel hinweisen, die auf den ersten Blick nicht zu sehen sind. Mängel können defekte Elektrogeräte, fehlende Einlegeböden, klemmende Schubladen usw. sein.

Ein gültiger Kaufvertrag schützt Käufer und Verkäufer

Ein vollständiger und von beiden Seiten unerschriebener Kaufvertrag schützt Sie als Verkäufer vor späteren Reklamationen und Käufer vor finanziellen Nachforderungen.

  • Im Kaufvertrag stehen Namen und Anschriften von Käufer und Verkäufer sowie alle Möbel oder Teile, die der Nachmieter kauft. Halten Sie weiterhin schriftlich fest, dass Sie die Möbel "wie gesehen" verkaufen.
  • Gebrauchte Möbel werden meistens gegen Barzahlung verkauft. Die vereinbarte Summe muss im Vertrag vermerkt werden. Nach Bezahlung unterschreiben Sie, dass Sie den Betrag erhalten haben. Dies gilt als Zahlungsnachweis für den Käufer.
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