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Keine Kündigungsfrist im Mietvertrag - Hinweise

Inhaltsverzeichnis

Bei einem befristeten Mietvertrag gibt es keine Kündigungsfrist.
Bei einem befristeten Mietvertrag gibt es keine Kündigungsfrist.
Für Mieter und Vermieter von Wohnräumen ist das Thema Kündigungsfrist von wichtiger Bedeutung. Diese Fristen sind in der Regel im Mietvertrag vermerkt. Enthält dieser jedoch keine Regelung zur Kündigung des Mietverhältnisses, haben Sie immer noch die gesetzlichen Grundlagen als Anhaltspunkt.

Kündigungsfrist für Mieter

  • Sofern Sie mit Ihrem Vermieter keinen Mietvertrag auf Zeit abgeschlossen haben, geht das Mietrecht davon aus, dass Sie dieses Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen sind. In diesem Fall gilt für Sie grundsätzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten, unabhängig davon, wie lange Sie die Wohnung bzw. das Haus bewohnt haben.
  • Möchten Sie also Ihre Wohnung kündigen, so muss Ihre Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats bei Ihrem Vermieter eintreffen, damit diese zum Ende des übernächsten Monats wirksam wird. Beispiel: Sie möchten Ihren Mietvertrag zum 30. September kündigen. Ihre Kündigung sollte daher spätestens am 3. Juli bei Ihrem Vermieter eingetroffen sein.
  • Begründen müssen Sie als Mieter Ihre Kündigung im Gegensatz zu Vermietern nicht. Außerdem dürfen Sie mit Ihrem Vermieter eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren (z. B. einen Monat oder 14 Tage). Andersherum geht das allerdings nicht.

Wenn Vermieter den Mietvertrag kündigen

  • Im Gegensatz zu Mietern dürfen Sie als Vermieter einen Mietvertrag nicht ohne gesetzlich anerkannten Grund kündigen. Es sei denn, Ihr Mieter begeht einen groben Vertragsverstoß (z. B. Nichtzahlung der Miete). Dann dürfen Sie das Mietverhältnis außerordentlich kündigen.
  • Ein Mietverhältnis mit einem vertragstreuen Mieter dürfen Sie nur in begründeten Sonderfällen kündigen (z. B. Eigenbedarf). Keine Gründe liegen hingegen vor, wenn Sie Ihren Mieter plötzlich nicht mehr mögen oder Sie die Wohnung einem Freund vermieten möchten.
  • Außerdem gelten für Vermieter andere Kündigungsfristen als für Mieter, abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses. Besteht das Mietverhältnis bis zu fünf Jahren, so gilt für Sie eine Frist von drei Monaten (wie bei Mietern auch).
  • Wohnt der Mieter jedoch länger als fünf Jahre in den von Ihnen vermieteten Wohnräumen, so verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Bei einem Mietverhältnis von mehr als acht Jahren müssen Sie eine Frist von neun Monaten einhalten.

Keine Kündigungsfrist bei Zeitverträgen

  • Soweit Mieter und Vermieter nichts anderes vereinbaren, gilt ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit. Das Mietverhältnis endet daher nur durch Kündigung innerhalb der vorgesehenen Kündigungsfrist.
  • Möchte der Vermieter keine Frist im Vertrag festlegen, so muss er ein befristetes Mietverhältnis mit dem Mieter eingehen. Die Mietdauer ist also auf eine bestimmte Zeit festgelegt und endet daher automatisch. Weder der Mieter noch der Vermieter müssen dabei eine Frist einhalten.
  • Weil befristete Mietverhältnisse nach der festgelegten Dauer automatisch enden, muss im Vertrag auch keine Kündigungsfrist angegeben werden.

Hinweis: Möchte der Mieter vorzeitig aus der Wohnung ausziehen und der Vermieter möchte ihm dabei nicht im Weg stehen, so können beide Parteien einen sogenannten Mietaufhebungsvertrag abschließen. Es muss also keine Kündigungsfrist eingehalten werden.

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