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Kindergeld bei Zweitstudium? - Wissenswertes zum Kindergeld

Während eines Zweitstudiums kann weiter Kindergeld gezahlt werden.
Während eines Zweitstudiums kann weiter Kindergeld gezahlt werden. © Thommy_Weiss / Pixelio
Seit dem 01.01.2012 haben sich durch das Steuervereinfachungsgesetz wesentliche Änderungen beim Kindergeld ergeben. Wenn Ihr Kind ein Zweitstudium begonnen hat, können Sie unter erleichterten Voraussetzungen weiterhin Kindergeld beziehen. Informieren Sie sich hier über Ihre Ansprüche.

Aktuelle Bestimmungen zum Kindergeld

  • Kindergeld können Sie grundsätzlich erhalten, solange Ihr Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in Studium oder Ausbildung befindet.
  • Bisher aber mussten Sie als Eltern mit einer Streichung des Kindergeldes rechnen, wenn Ihr Kind selbst Einkünfte ab einer gewissen Höhe neben dem Studium erzielte oder ein erstes Studium abgeschlossen hatte.
  • Nach der Neufassung des § 32 Abs. 4 EStG werden nunmehr die eigenen Einkünfte neben einer Erstausbildung gar nicht mehr berücksichtigt, beim Zweitstudium hängt der Kindergeldanspruch vom Umfang der Nebentätigkeit ab.


Zweitstudium oder Berufsausbildung

  • Während früher ein Zweitstudium die Ausnahme darstellte, können Hochschüler heute schnell unter diese Definition fallen. Schon wer zum Beispiel nach dem Bachelor ein Masterstudium beginnt, befindet sich in einem Zweitstudium im Sinne des Gesetzes. Entsprechendes gilt auch für die Kombination aus einer Berufsausbildung mit anschließendem Studium.
  • Wenn Ihr Kind ein Zweitstudium aufgenommen hat oder eine Zweitausbildung absolviert, besteht der Kindergeldanspruch nunmehr weiter, wenn es beim Nebenjob die Höchststundenzahl von 20 nicht überschreitet oder wenn es sich um einen Minijob oder nur vorübergehende Aushilfstätigkeiten handelt. Als Minijob gilt dabei ein Beschäftigungsverhältnis auf 400-Euro-Basis, eine zeitlich begrenzte Aushilfstätigkeit liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis nur maximal 2 Monate oder 50 Tage im Jahr dauern soll und diese Befristung vertraglich im Voraus festgelegt wurde.
  • Das Gleiche gilt, wenn Ihr Kind Ausbildungsvergütung erhält, denn diese hat keine Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch.

Wenn Ihr Kind mit unter 25 Jahren noch im Studium, Zweitstudium oder in der Ausbildung ist, denken Sie daran, dass Ihnen wahrscheinlich weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld zusteht. Aufgrund der Neuregelung entfällt für Sie jetzt sogar die lästige Pflicht, Gehaltsnachweise über Nebenverdienste zu erbringen.

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