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Kinderwohngeld beantragen - so geht's

Ihr Kind kann Kinderwohngeld erhalten.
Ihr Kind kann Kinderwohngeld erhalten.
Wenn Sie langzeitarbeitslos sind und Hartz IV beziehen, erhalten Sie und Ihre Lebensgefährtin die Miete durch die ARGE bezahlt. Lebt in Ihrem Haushalt jedoch noch ein Kind, welches in Berufsausbildung steht oder bereits einen Beruf ausübt, werden die Kosten für die Miete durch drei Personen geteilt, und Sie erhalten nur noch zwei Drittel der Miete. Ihr Kind hingegen kann für den verbleibenden Mietanteil Kinderwohngeld beantragen.

So können Sie Kinderwohngeld beantragen

Die Grundvoraussetzung für die Gewährung von Kinderwohngeld besteht darin, dass Sie Hartz IV beziehen. Da Ihr Kind nicht zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft gerechnet werden darf, hat es Anspruch auf Wohngeld, denn das Kindergeld zählt zu Ihrem Einkommen, welches Sie für den Unterhalt Ihres Kindes benötigen.

  • Zudem wird die Miete beim Bezug von Hartz IV auch durch alle in der Wohnung befindliche Personen geteilt, und nur die in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person erhält den entsprechenden Mietanteil. Somit gibt es für den Bezug von Kinderwohngeld zwei Voraussetzungen, bei denen das Alter eines Kindes eine große Rolle spielt.
  • Ist Ihr Kind noch minderjährig und geht zur Schule, so müssen Sie bei dem zuständigen Wohnungsamt für Ihr Kind Kinderwohngeld beantragen, denn Ihr Kind zählt nicht zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Daher steht Ihrem Kind auch Wohngeld für den entsprechenden Teil der Miete zu. Dann allerdings bekommen Sie von der ARGE keine Zuschüsse mehr für Bücher und andere Aktivitäten der Schule.
  • Sind Sie alleinstehend und haben in Ihrer Wohnung ein Kind leben, für dass Sie unterhaltsberechtigt sind, so wird Ihr Mietanteil von der ARGE gezahlt, während Ihr Kind für den anderen Teil der Miete zuständig ist. Erhalten Sie für Ihr Kind Gelder von der Unterhaltsvorschusskasse, so müssen Sie mit diesem Bescheid zum zuständigen Wohnungsamt und dort für Ihr Kind einen Antrag auf Kinderwohngeld stellen, welches Ihnen auch recht schnell gezahlt wird.
  • Ist Ihr Kind allerdings schon heranwachsend und geht in die Lehre, so muss Ihr Kind einen Antrag auf Kinderwohngeld stellen, denn das Einkommen des Kindes reicht nicht aus, um seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Steht das bei Ihnen lebende Kind allerdings bereits im Berufsleben, so werden Sie als bedürftige Person der ARGE gerechnet, und Ihr in Ihrem Haushalt lebendes Kind hat eigenständige Einkünfte und muss, falls die Miete recht hoch ist, einen eigenen Antrag auf Wohngeld stellen.

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