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Konkludentes Verhalten - eine einfache Erklärung

Konkludentes Verhalten ist im Alltag häufig.
Konkludentes Verhalten ist im Alltag häufig.
Konkludentes Verhalten bzw. Handeln meint im Rechtsverkehr ein Verhalten, aufgrund dessen das Gegenüber den Willen annehmen kann, dass sich jemand rechtlich binden will - auch wenn er das nicht ausdrücklich sagt.

Ein Vertrag kommt in der Regel durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Der Wille bei der Vertragsparteien muss dabei in irgendeiner Weiser erkennbar sein. Meist ist dies dadurch der Fall, dass er mündlich geäußert oder schriftlich fixiert wird. Ein dritter Fall stellt konkludentes Verhalten bzw. Handeln dar, bei dem aufgrund eines eindeutigen Verhaltens auf einen bestimmten Willen geschlossen werden kann.

Konkludentes Verhalten und Rechtsbindungswille

  • Wer eine Zwei-Euro-Münze auf eine Mauer legt und dann abwartend danebensteht, drückt in diesem Kontext kaum einen Rechtsbindungswillen aus - wer die Zwei-Euro-Münze hingegen auf eine Theke legt, vor der ein Schild steht mit der Aufschrift "Käsebrötchen 2 Euro", der bringt damit zum Ausdruck, dass er ein Käsebrötchen kaufen will.
  • Für konkludentes bzw. schlüssiges Verhalten ist daher der Kontext entscheidend, da er den Deutungsrahmen des Verhaltens festlegt. Wer auf der Straße den Arm hebt, erzeugt vielleicht Aufmerksamkeit, drückt damit sonst jedoch nicht viel aus. Wer den Arm in einer Auktion hebt, bei der Gebote durch Handzeichen abgegeben werden, drückt damit etwas ganz anderes aus. Das gleiche Verhalten kann also je nach Kontext eine unterschiedliche Bedeutung haben.     
  • Schweigen oder Nichtstun lassen in der Regel nicht auf einen bestimmten Rechtsbindungswillen schließen und stellen damit auch kein konkludentes Verhalten dar. Schweigen lässt sich nur in eng begrenzten Fällen als Willenserklärung deuten, nämlich dann, wenn der Schweigende sich der Tragweite bzw. Bedeutung des Schweigens als Willensäußerung in einem bestimmten Kontext bewusst ist.

Formerfordernisse im Rechtsverkehr

  • Konkludentes Verhalten reicht jedoch nicht aus, wenn das Gesetz eine bestimmte Form des Vertragsschlusses vorsieht, beispielsweise die Schriftform oder gar die notarielle Beglaubigung.
  • Gem. § 125 BGB ist das Rechtsgeschäft nichtig, wenn dem Formerfordernis nicht Genüge getan wurde.

Konkludentes Verhalten führt gerade im Alltag häufig zum Zustandekommen von Verträgen. Sie sollten sich daher bewusst sein, welchen Aussagegehalt Ihr Verhalten hat.

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