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Krank nach Urlaub - was tun?

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Mit Krankmeldung und Attest sichern Sie Ihren Urlaubsanspruch.
Mit Krankmeldung und Attest sichern Sie Ihren Urlaubsanspruch.
Krankwerden ist auch im Urlaub keine Privatsache, denn solange Sie krank sind, sind Sie nicht im Urlaub. Wenn Sie keine ordnungsgemäße Krankmeldung einreichen, verschenken Sie nicht nur kostbare freie Tage, sondern Ihnen können auch arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.

Krank im oder nach dem Urlaub - Ihre Pflichten

  • Grundsätzlich bestimmen sich Ihre Pflichten nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, sofern nicht in Ihrem Fall abweichende tarifvertragliche Regelungen bestehen. Nach dem Gesetz sind Sie verpflichtet, Ihre Erkrankung „unverzüglich“ Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, also am ersten Tag in den frühen Arbeitsstunden. Wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage anhält, müssen Sie ein ärztliches Attest einreichen, das spätestens am vierten Tag dem Arbeitgeber vorliegen soll.
  • Bei einer Erkrankung am Ende des Urlaubs gilt die Dreitagesfrist ebenfalls: Wenn Sie zum Beispiel zwei Tage vor dem Ende des Urlaubs krank werden und auch noch am ersten regulären Arbeitstag nicht arbeiten können, müssen Sie am zweiten Arbeitstag ein ärztliches Attest einreichen.
  • Auch wenn Sie im Ausland erkranken, ändert sich nichts an Ihrer Mitteilungspflicht. Sie müssen Ihren Arbeitgeber mit den zur Verfügung stehenden Mitteln, per Telefon, Fax oder E-Mail, unterrichten. Falls Ihr Arbeitgeber nachfragt, sind Sie außerdem verpflichtet, Ihre Urlaubsadresse anzugeben.
  • Sind Sie dann nach drei Tagen noch immer krank, müssen Sie vor Ort eine ärztliche Bescheinigung einholen, die Ihren Namen und die voraussichtliche Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit enthält. Auch aus dem Ausland müssen Sie versuchen, das Attest fristgemäß Ihrem Arbeitgeber zu übersenden, dafür empfiehlt es sich, die Bescheinigung vorab per Fax oder E-Mail zu übermitteln und im Original bei der Post aufzugeben.
  • Unabhängig davon, ob Sie zwischenzeitlich gesund geworden sind und ob Ihr regulärer Urlaub beendet ist, müssen Sie Ihren Arbeitgeber dann noch informieren, sobald Sie ins Inland zurückgekehrt sind.

Urlaubstage nachholen

  • Wenn Sie alles richtig gemacht haben, besteht weiterhin Ihr Anspruch auf Nachholung der versäumten Urlaubstage. Im Regelfall können Sie diese jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch nehmen, nur aus dringenden persönlichen oder betrieblichen Gründen kommt eine Verlängerung bis zum 31.03. des Folgejahres in Betracht.
  • Achtung! Um den Urlaub nachzuholen, müssen Sie einen neuen Urlaubsantrag stellen. Sie dürfen keinesfalls eigenmächtig die Urlaubstage an die Krankheitstage anhängen, sondern müssen nach Ihrer Genesung erst einmal wieder an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

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