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Meldeverzeichnis - Voraussetzungen für eine Auskunft aus dem Melderegister

Nehmen Sie zu Behördengängen gültige Ausweispapiere mit.
Nehmen Sie zu Behördengängen gültige Ausweispapiere mit. © Eva-Maria_Roßmann / Pixelio
In Deutschland ist jeder Bürger im Meldeverzeichnis des Einwohnermeldeamtes oder eines Bürgerbüros aufgeführt. Um bei der Suche nach Personen Auskunft zu bekommen, sollte man im Vorfeld die Anforderungen der zuständigen Meldebehörde erfragen.

Was Sie benötigen:

  • Personalausweis
  • evtl. Reisepass

Wohnungswechsel müssen im Meldeverzeichnis erfasst werden

Eine Abmeldung im Meldeverzeichnis müssen Sie nur dann selbst vornehmen, wenn Sie aus Deutschland ins Ausland umziehen möchten.

  • Einen Umzug innerhalb Deutschlands müssen Sie beim für Sie zuständigen Meldeamt anzeigen. Die Fristen sind in der Regel eine, bei manchen Behörden auch zwei Wochen. Versäumen Sie die Frist, kann dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
  • Das Amt, bei dem Sie sich aktuell erfassen lassen, gibt die Information an die vorher zuständige Stelle weiter. Um eine Abmeldung brauchen Sie sich also nicht zu kümmern.
  • Zur Neuanmeldung im Melderegister müssen Sie mit Ihrem Ausweis und Reisepass erscheinen und mit den Ausweisen aller Personen, die umgemeldet werden sollen.
  • Sie können eine andere erwachsene Person mit der Anmeldung beauftragen. Eine schriftliche Vollmacht, Ihre Ausweispapiere sowie der Ausweis des Beauftragten müssen zu diesem Behördengang mitgenommen werden.

So erhalten Sie gebührenpflichtig Auskünfte über gesuchte Personen

Die Gebühren, die vom Melderegister für Auskünfte erhoben werden, sind deutschlandweit unterschiedlich hoch. Auch die Anforderungen zur Auskunftserteilung sind nicht einheitlich geregelt. Vorherige telefonische Abklärung spart Zeit.

  • Über Personen, die Sie suchen (Schulfreunde, Schuldner usw.) erhalten Sie auf schriftliche Anfrage lediglich einfache Auskünfte, z. B. die aktuelle Adresse.
  • Erweiterte Auskünfte wie den vorherigen Wohnsitz der Person oder deren Geburtsdatum erhalten Sie nur, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Die Person wird in einem solchen Fall schriftlich über den Grund der Anfrage informiert und erhält auch den Namen des Anfragenden.

Ab Mai 2015 dürfen nur noch dann Auskünfte aus dem Meldeverzeichnis herausgegeben werden, wenn von der gemeldeten Person eine ausdrückliche Einverständniserklärung vorliegt.

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