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Mietercourtage - Erklärung

Ein Mietinteressent muss über die Mietercourtage informiert werden.
Ein Mietinteressent muss über die Mietercourtage informiert werden.
Wer einen Immobilienmakler beauftragt, muss ihn im Erfolgsfall beispielsweise Kauf oder bei der Anmietung einer Immobilie bezahlen. Die Vergütung auf Basis eines Maklervertrages nennt man Maklerprovision oder Maklercourtage. Im Rahmen der Vermietung von Wohnungen wird auch der Begriff Mietercourtage verwendet.

Zu den Gesetzmäßigkeiten des Immobilienmarktes gehört, dass Käufer oder Mieter bei einem knappen Angebot bereit sind, marktübliche und möglicherweise auch hohe Provisionen an einen Makler zu zahlen. Zu den Besonderheiten in Deutschland zählt, dass Mieter meist allein für die Maklerprovision aufkommen.

Bezahlung von Maklerleistungen

Die Höhe Maklercourtage unterliegt unterschiedlichen Grundsätzen. Beim Immobilienkauf errechnet sie sich auf Basis des Kaufpreises der Immobilie.

  • Bei Vermietungen ist es die Höhe der Nettokaltmiete. Dennoch ist eine freie Verhandlung bis auf Ausnahmen möglich. Eine solche Ausnahme gilt bei der Wohnungsvermietung. Hier gibt es eine gesetzliche Regelung.
  • Trotz gesetzlicher Regelungen kann die Maklercourtage frei zwischen dem Makler und dem Mieter ausgehandelt werden. Eine vom Gesetz abweichende Regelung muss vom Mietinteressenten ausgehen. Im deutschen Immobilienrecht gilt nicht - wie beispielsweise in England - das Auftrags-, sondern das Leistungsprinzip.
  • Wer die Leistungen eines Maklers in Anspruch nimmt, muss dafür zahlen. Dennoch kann sich ein Auftraggeber an den Maklerkosten beteiligen. Mitunter werden von Maklern sogenannte provisionsfreie Immobilien angeboten. Hier kümmert sich der Verkäufer allein um die Vergütung.

Die Mietercourtage bei der Wohnungsvermietung

Wenn ein Mietinteressent einen Mietvertrag abschließen kann, der durch die aktive Vermittlung des Maklers zustande gekommen ist, wird eine Vergütung, die Makler- beziehungsweise Mietercourtage fällig.

  • Im Gegensatz zum Immobilienverkauf kann der Makler die Höhe der Vergütung nicht frei bestimmen. Der Gesetzgeber hat im Wohnungsvermittlungsgesetz diesbezüglich Regelungen getroffen, die Mieter vor überhöhten Forderungen und Wucher schützen sollen.
  • Eine Courtage kann der Makler immer nur dann verlangen, wenn er den Mieter vor Vertragsabschluss über deren Höhe in Kenntnis gesetzt hat. Unter Umständen übernimmt der Vermieter der Wohnung die Maklercourtage zum Teil oder in voller Höhe. Hier spielt der Mietermarkt eine Rolle. Je schwerer sich Wohnungen vermieten lassen, desto eher können potenzielle Mieter mit einer Kostenübernahme durch den Vermieter rechnen.
  • Das Wohnraumvermittlungsgesetz erlaubt eine Mietercourtage in Höhe von zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer (zehn Prozent – Stand 2013). Ausgedrückt in einer Kurzformel berechnet sich die höchstmögliche Mietercourtage: Kaltmiete x 2,38.

Ein Makler kann unter Umständen Aufwendungen geltend machen, wenn seine Bemühungen nicht zum Abschluss eines Mietvertrages führen. Für Erstattung von Aufwandsentschädigungen ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen Mieter und Makler notwendig. Ratenzahlung ist weder bei Courtage noch sonstigen Aufwendungen nicht üblich, kann allerdings vereinbart werden.

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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