Alle Kategorien
Suche

Nichtveranlagungsbescheinigung - Berechnung

Die Berechnung für Ihre Nichtveranlagungsbescheinigung ist ganz einfach nachzuvollziehen.
Die Berechnung für Ihre Nichtveranlagungsbescheinigung ist ganz einfach nachzuvollziehen.
Wussten Sie, dass sogar einige Rentner steuerpflichtig sind? Sie können herausfinden, ob Sie Betroffener sind und Ihre Steuerlast mit einer Berechnung senken, indem Sie einen Antrag auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausfüllen.

Was Sie benötigen:

  • Schriftlicher Antrag (auch formlos)

Beurteilen Sie, ob Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung benötigen

  • Sie können bei Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt anfragen, ob Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung erhalten können. Die Behörde prüft dies dann für Sie nach. Viele Rentner benötigen dies nicht, da ihr Einkommen aus Kapitalerträgen unter dem Pauschbetrag liegt. Der Pauschbetrag beträgt ohne Berechnung für Ledige 801 Euro und für Verheiratete 1602 Euro.
  • Gilt für Sie der Pauschbetrag, so können Sie bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge einreichen. Dann wird die Abgeltungssteuer nicht von der Bank eingereicht. Liegen Ihre Einkünfte aus Kapitalerträgen über den Pauschbetrag, so berechnet die Bank die Abgeltungssteuer. Sie sollten in diesem Falle die Nichtveranlagungsbescheinigung ausfüllen.
  • Beachten Sie, dass es auch möglich ist, formlos diesen Antrag zu stellen. Wichtig ist nur, dass alle ausschlaggebenden Daten enthalten sind.

Die Berechnung als Rentner

Sie finden zunächst eine beispielhafte Berechnung vor, die Ihnen erläutert, wie viel Geld für einen Rentner in der Nichtveranlagungsbescheinigung ausschlagegebend ist und wie Sie Ihre Einkünfte aus Kapitalerträgen vor der Besteuerung bewahren.

  • Wer seit dem Jahre 2005 eine Rente von 12.000 Euro erhält, muss beachten, dass davon 50 % steuerpflichtig sind. Dies macht dann 6.000 Euro aus. Ist dies der Fall, so können Sie 1.804 Euro an Kapitalerträgen einnehmen, ohne diese zu versteuern. Dies entspricht Ihrem Grundfreibetrag. Sie müssen dann den Sparpauschbetrag von 801 Euro, die Werbungskostenpauschale von 102 Euro und die Sonderkostenpauschale von 36 Euro hinzuaddieren. Der nicht zu versteuernde Betrag erhöht sich so um 939 Euro für Ledige. Wer stattdessen verheiratet ist, kann doppelt so viel steuerfrei geltend machen. 
  • Reichen Sie nun die Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt ein, so können Sie als Lediger 2.773 Euro und als Verheirateter 5.546 Euro steuerfrei aus Kapitalerträgen beziehen.
  • Haben Sie darüber hinaus noch mehr Einkommen, so wird dies versteuert.
  • Beachten Sie, dass Sie die Bescheinigung bei den Banken einreichen müssen, bei denen Sie Kapitalerträge beziehen.
helpster.de Autor:in
Britta Jones
Britta JonesDie erfahrene Juristin Britta interessiert sich für Beruf & Karriere. In ihren Artikeln teilt sie ihre Erfahrungen in unterschiedlichen Arbeitsbereichen. In Sachen Geld steht sie unseren Lesern mit Rat zur Seite.
Teilen: