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Oma gestorben - so Sonderurlaub geltend machen

Beim Trauerfall besteht keine Arbeitspflicht.
Beim Trauerfall besteht keine Arbeitspflicht. © Dieter Schütz / Pixelio
Das Arbeitsrecht sichert deutschen Arbeitnehmern den Anspruch auf die meisten Urlaubstage innerhalb der EU-Länder. Ein sogenannter Sonderurlaub aus persönlichen Gründen ist dabei nicht eingerechnet. Allerdings gelten bei Todesfällen im Familienkreis, wie zum Beispiel der Oma, gesonderte Bestimmungen.

Sonderurlaub gibt es nur in Ausnahmefällen

Klassische Fälle für einen Sonderurlaub – der rechtlich als Freistellung bezeichnet wird – sind zum Beispiel Geburten, Hochzeitstermine, oder Trauerfall im engeren Familienkreis. Zu den Trauerfällen im engeren Kreis gehören vor allem Verwandte in gerader Linie, also meist Verwandte ersten Grades, wie beispielsweise Eltern, Kinder, Ehegatte oder Lebenspartner. Hierbei zählt in der Regel der Todesfall der Großeltern nicht.

Gibt es für Ihre Branche einen Tarifvertrag oder in Ihrem Betrieb eine Betriebsvereinbarung, lesen Sie nach, ob dort für bestimmte Situationen Sonderurlaub gewährt wird. Im Idealfall sind die am häufigsten vorkommenden Fälle, wie beispielsweise der Tod der Oma, geregelt. Dann lässt sich Ihr Anspruch auf Freistellung klar begründen und bedarf keiner großen Diskussion. Besteht kein Tarifvertrag, sieht § 616 BGB eine Lohnfortzahlung für den Fall vor, dass Sie für kurze Zeit an Ihrer Arbeitsleistung verhindert sind.

Gesetzliche Kriterien für eine bezahlte Freistellung

Die Rechtsgrundlage für den so genannten Sonderurlaub ist im § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu finden. Hier ist der Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit geregelt und schreibt folgende Kriterien vor:

Zunächst muss ein persönlicher Grund vorliegen. Objektive Hindernisse, wie beispielsweise ein Stau auf der Autobahn, reichen dafür nicht aus. Familienereignisse, wie der Tod der Oma, werden anerkannt.

Außerdem darf Ihre Verhinderung nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit andauern. Dazu wird auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abgestellt. Je länger sie beschäftigt sind, desto länger wird Ihre Abwesenheit toleriert. In der Praxis des Arbeitsrechts geht man bei einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten in einer Faustregel bis zu drei Tagen aus, sowie einer Woche bei einer Beschäftigungszeit von einem Jahr und bis zu zwei Wochen bei längerer Betriebszugehörigkeit.

Notfalls müssen Sie normalen Urlaub nehmen oder sich unbezahlten Urlaub gewähren lassen.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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