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Rente und Beitragsbemessungsgrenze - das sollten Sie wissen

Auch Rentner müssen Krankenkassenbeiträge bezahlen.
Auch Rentner müssen Krankenkassenbeiträge bezahlen. © Mike_Frajese / Pixelio
Nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch wer eine Rente bezieht, muss Beiträge in die Krankenversicherung bezahlen. Für die Krankenversicherung der Rentner - kurz KVdR genannt - gilt, wie bei der „normalen“ gesetzlichen Krankenversicherung, ebenfalls eine Beitragsbemessungsgrenze.

Krankenversicherung während der Rente

Als Rentner sind Sie verpflichtet, Beiträge in eine Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Es gibt verschiedene Versicherungsmöglichkeiten: 

  • Die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner ist eine Pflichtversicherung. Wer eine sogenannte Vorversicherungszeit erreicht hat, ist bei Rentenbeginn sofort dort versichert. Als Vorversicherungszeit muss mindestens ein Zeitraum von 9/10 aus der zweiten Hälfte der Erwerbstätigkeit erreicht werden. Das bedeutet: Wenn Sie mit 16 Jahren eine Berufsausbildung begonnen haben und mit 62 einen Rentenantrag stellen, sind dies 46 Jahre. Es zählt die zweite Hälfte dieser 46 Jahre - also der Zeitraum zwischen 39 und 62 Jahren. In diesen Jahren müssen Sie 9/10 der Jahre, also 20,7 Jahre, in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein. Trifft diese Voraussetzung zu, sind Sie mit Bezug der Rente pflichtversichert. In Ausnahmefällen gibt es die Möglichkeit, sich anderweitig zu versichern und einen Antrag auf Befreiung in der gesetzlichen Versicherung zu stellen. 

  • Die freiwillige Krankenversicherung ist eine Versicherung, die Rentner abschließen können, für die keine Pflichtversicherung besteht.Freiwillige Krankenversicherungen können bei allen gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossen werden. Die Versicherung unterscheidet sich nicht von der gesetzlichen Pflichtversicherung. Lediglich die Höhe der Beiträge bei zusätzlichem Einkommen kann leicht abweichen. 

  • Als dritte Möglichkeit kann eine private Krankenversicherung gewählt werden. Hier können Sie natürlich die Versicherungsgesellschaft sowie die Versicherungsleistungen frei wählen. In der Regel wird diese Versicherung für Rentner aber sehr ungünstig sein, da private Versicherungen die Beiträge nach den Risikofaktoren wählen. Dass ein Rentner ein relativ hohes Risiko hinsichtlich Krankheitskosten trägt, versteht sich von selbst, was wiederum hohe Beiträge nach sich zieht. 

Beiträge und Beitragsbemessungsgrenze 

  • In der gesetzlichen und in der freiwilligen Versicherung ist der Beitragssatz identisch mit dem „normalen“ Krankenversicherungsbeitrag. Er liegt derzeit bei 15,5 %. Diesen Beitrag teilen sich die Rentenversicherung und Sie als Rentner. Der Grundbeitrag von 14,6 % wird je zur Hälfte getragen, die zusätzlichen 0,9 % tragen Sie allein. Sie haben also 8,2 % und der Rentenversicherungsträger 7,3 % zu tragen. Als Basis für die Berechnung wird allerdings jedes Einkommen gezählt. Das bedeutet, falls Sie Einkünfte aus Vermietungen, aus Betriebsrenten, aus einer selbstständigen Tätigkeit usw. erhalten, sind diese - anders als während Ihrer Zeit als Angestellter - voll versicherungspflichtig. Nehmen wir als Beispiel, Sie beziehen eine gesetzliche Rente von 1.000 €, so wird die Rentenanstalt sofort den Beitrag für die 1.000 € einbehalten. Erhalten Sie außerdem aus Vermietung 500 € und aus einer selbstständigen Nebentätigkeit 500 €, müssen Sie hierfür die Beiträge selbst an die Krankenversicherung bezahlen. 

  • Die Beiträge sind in der Höhe nach „unten“ und nach „oben“ begrenzt. Nach „unten“ wird die Grenze bei einem angenommenen Mindesteinkommen von 875 € gesetzt. Das bedeutet, es sind monatlich Beiträge von mindestens 15,5 % aus 875 € = 135,63 € zu leisten. Nach „oben“ gibt es die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt derzeit bei 3.825 € und wird jährlich angepasst. Für Einkünfte, die darüber liegen, sind keine Beiträge mehr zu bezahlen. Der maximale monatliche Beitrag beträgt also 15,5 % aus 3.825 € = 592,88 €.

  • Wer privat versichert ist, muss die Beiträge an die Versicherung selbst bezahlen. Es besteht die Möglichkeit, auf Antrag einen Zuschuss für die Krankenversicherung zu erhalten. Dieser liegt bei 50 % des tatsächlichen Beitrages, maximal jedoch bei dem Höchstbetrag, der unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Versicherung zu leisten wäre. Derzeit liegt diese also bei 50 % aus 592,88 € = 296,44 €. Liegt der Beitrag für die private Versicherung also bei monatlich 650 €, würden Sie maximal 296,44 € erhalten. Würde dagegen der Monatsbeitrag bei 500 € liegen, läge der Zuschuss bei 250 €.

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