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Schonvermögen und Grundsicherung - das sollten Sie beachten

Leistungen aus der Grundsicherung gibt es nur nach Antragstellung.
Leistungen aus der Grundsicherung gibt es nur nach Antragstellung.
Die deutsche Sozialgesetzgebung verfolgt das Ziel, Menschen unter Umständen bei der Erreichung eines notwendigen Lebensunterhaltes behilflich zu sein. Seit 2005 ist die Grundsicherung im Alter und für den Fall einer Erwerbsminderung im Sozialgesetzbuch gesondert geregelt. Da es sich bei der Grundsicherung um eine soziale Leistung handelt, müssen Antragsteller vor einer Leistungszahlung ihr Vermögen bis auf ein anerkennbares Schonvermögen verwerten.

Damit Sie Leistungen zur Grundsicherung erhalten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer zuständigen Gemeindeverwaltung oder Grundsicherungsbehörde stellen. Bei der Antragstellung müssen Sie alle Dokumente, die zum Einkommen und Vermögen Auskunft geben können, mit vorlegen.

Bedarfsorientierte Grundsicherung als eigenständige Sozialleistung

In Deutschland können Sie seit 2005 Grundsicherung beantragen, wenn Ihre Einkünfte bei Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht ausreichen, um damit den lebensnotwendigen Unterhalt zu bestreiten.

  • Die eigenständige Sozialleistung Grundsicherung ist im Gegensatz zu den allgemeinen Versichertenrenten und Erwerbsminderungsrenten nicht unabhängig von einer Bedürftigkeitsprüfung. Die soziale Grundsicherung ist in gleicher Weise wie die Sozialhilfe eine von einer vorhandenen nachgewiesenen Bedürftigkeit abhängige Sozialleistung.
  • Aufgabe der Grundsicherung ist es in erster Linie, älteren Menschen und dauerhaft erwerbsgeminderten Menschen einen Lebensunterhalt auf dem gleichen Niveau wie bei Sozialhilfe sicherzustellen.
  • Die Leistungsgewährung erfolgt meist ohne Rückgriff auf Unterhalt. Ein das Schonvermögen übersteigender Vermögensteil wird angerechnet.

Schonvermögen muss bei Bezug von Sozialleistungen nicht verwertet werden

Die Grundsicherung wird nicht vom Besitz und der Verwertung kleinerer Barbeträge abhängig gemacht, denn das fällt unter das Schonvermögen.

  • Das Schonvermögen besteht aus einem Grundbetrag für die beantragende Person. Dazu gibt es bei partnerschaftlichen Verhältnissen einen Partnerbetrag und einem Erhöhungsbetrag. Für unterhaltene Personen, beispielsweise für Kinder, gibt es noch einen Erhöhungsbetrag.
  • Der Grundbetrag in der Grundsicherung (Stand 2012) beträgt für die beantragende Person 2.600 Euro und beim Partner 614 Euro. Für vom Antragsteller oder seinem Partner maßgeblich unterhaltene Personen, wie zum Beispiel Kinder, liegt der Erhöhungsbetrag bei 256 Euro.
  • Das Schonvermögen regelt das deutsche Sozialrecht als denjenigen Vermögensanteil, den Bedürftige beziehungsweise antragstellende Berechtigte vor dem Erhalt einer Sozialleistung nicht verwerten müssen, weil er dadurch seinen Lebensunterhalt absichern könnte.
  • Zum Schonvermögen gehören nicht lediglich Freibeträge bei Geldvermögen. Auch ein Fahrzeug oder eine selbst genutzte Immobilie, jeweils mit angemessenem Wert, sind unter Umständen von der Verwertung freigestellt.

Auch ein Fahrzeug oder eine selbst genutzte Immobilie, jeweils mit angemessenem Wert, sind unter Umständen von der Verwertung freigestellt.Vermögen, welches über der Schongrenze liegt, muss vor einer Inanspruchnahme einer Sozialleistung verwertet werden.

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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