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Systematik des Eingruppierungsrechts - Überblick

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Im öffentlichen Dienst werden Stellen eingruppiert.
Im öffentlichen Dienst werden Stellen eingruppiert.
Ob Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder Arbeitsvertragsregelungen (AVR) für Diakonie oder Caritas - für die Bezahlung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die sogenannte Eingruppierung entscheidend. Diese richtet sich grundsätzlich nicht nach Ihren persönlichen Fähigkeiten, sondern nach den Erfordernissen der jeweiligen Stelle, auf der Sie tätig sind.

Selbst Arbeitsrechtlern erscheint das Eingruppierungsrecht oft als eine undurchschaubare Materie. Allerdings gibt es Grundregeln und Grundsätze, die unabhängig von den jeweiligen Tarifwerken gelten.

Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale

  • Auch im öffentlichen Dienst gilt - zumindest für Angestellte - der Grundsatz: Geld gegen Arbeit. Wie viel Geld Sie bekommen, hängt nicht nur nach dem TVöD entscheidend von der Eingruppierung Ihrer Stelle ab. Für die Eingruppierung wiederum sind die Tätigkeitsmerkmale ausschlaggebend. 
  • Durch die Bezeichnung "Tätigkeitsmerkmale" wird schon deutlich, dass die Eingruppierung tätigkeitsbezogen erfolgt und nicht in Bezug auf den konkreten Stelleninhaber. Wenn Sie als Hochschulabsolvent an der Pforte sitzen, nützt Ihnen das bei der Bezahlung wenig: Sie werden entsprechend der Pförtnertätigkeit bezahlt. Ihr Studium mag Sie befähigen, mit Besuchern der Behörde philosophische Diskurse zu führen. Für die Pförtnertätigkeit ist diese Qualifikation jedoch irrelevant.   
  • Des Weiteren gilt, dass es bei der Tätigkeit - vergleichen Sie zum Beispiel § 12 Abs. 1 TV-L - immer um die "auszuübende Tätigkeit" geht. Also um das, was auf der Stelle getan werden soll. Nicht relevant ist damit, was Sie unter Umständen tatsächlich tun. Wenn Sie sich nach und nach höherwertige Tätigkeiten an Land ziehen, können Sie dadurch nicht die Eingruppierung der Stelle verändern.
  • Die Tätigkeitsmerkmale sind in den Tarifverträgen selbst festgelegt und werden durch die Rechtsprechung oft näher erläutert. Ein Tätigkeitsmerkmal kann beispielsweise lauten: "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse". Wenn Sie nach der Entgeltgruppe E 8 des TV-L bezahlt werden wollen, dann muss Ihre Stelle unter anderem "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" erfordern.

Gesamte Tätigkeit und einzelne Arbeitsvorgänge

  • Eine Stelle in der Verwaltung kann sehr vielseitig sein. Vielleicht beraten Sie Antragsteller, erteilen am Telefon Auskünfte und überwachen daneben auch Datenverarbeitungsvorgänge. Die gesamten Tätigkeiten, die auf einer Stelle auszuführen sind, lassen sich daher oft in einzelne unterschiedliche Arbeitsvorgänge unterteilen. Bei jedem Arbeitsvorgang produzieren Sie ein eigenständiges Arbeitsergebnis.

  • Die Bildung solcher Arbeitsvorgänge innerhalb der Gesamttätigkeit spielt für die Eingruppierung eine große Rolle. Denn die Tätigkeitsmerkmale - also beispielsweise "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" - müssen bezogen auf den einzelnen Arbeitsvorgang erfüllt sein. So kann es sein, dass es auf einer Stelle unterschiedliche Arbeitsvorgänge gibt, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Für eine Tätigkeit benötigen Sie beispielsweise sehr umfangreiche Fachkenntnisse, für eine andere auf Ihrer Stelle hingegen kaum.

  • Für die Eingruppierung kommt es dann darauf an, dass zeitlich mindestens zu 50 Prozent Arbeitsvorgänge auszuführen sind, die das bestimmte Tätigkeitsmerkmal erfüllen. Benötigen Sie "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" zum Beispiel nur für Arbeitsvorgänge, die lediglich zehn Prozent Ihrer gesamten Arbeitszeit ausmachen, haben Sie sozusagen Pech gehabt. Das Tätigkeitsmerkmal ist dann auf der Stelle nicht erfüllt.

Eine zusammenhängende Betrachtung kann helfen

  • Ein solches schematisches Vorgehen kann allerdings auch zu unbilligen Ergebnissen führen. Daher gibt es in den meisten Tarifwerken die Möglichkeit einer sogenannten "zusammenhängenden Betrachtung".
  • Die Gesamttätigkeit auf einer Stelle könnte beispielsweise aus fünf verschiedenen Arbeitsvorgängen zu jeweils 20 Prozent bestehen. Bei keinem Arbeitsvorgang sind für sich betrachtet "vielseitige Fachkenntnisse" erforderlich. Erst dadurch, dass Sie als Stelleninhaber fünf verschiedene Arbeitsvorgänge auszuführen haben, für die jeweils unterschiedliche Fachkenntnisse erforderlich sind, ergibt sich die Vielseitigkeit dieser Kenntnisse. 

Eingruppierungsrecht ist eine sehr komplexe Materie. Wer die Systematik und die Grundregeln kennt, durchschaut auch den einzelnen Fall schneller.

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