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Unterhalt für Kind ist steuerlich absetzbar - so geht's

Kinder brauchen Zeit, Geld und Liebe.
Kinder brauchen Zeit, Geld und Liebe.
Unterhaltszahlungen werden entweder an geschiedene Ehegatten und/oder an Kinder geleistet, die Anspruch auf den gesetzlichen Unterhalt haben. Diese Zahlungen verringern auf unterschiedliche Weise die Steuerschuld und sind so lediglich indirekt steuerlich absetzbar.

Der Unterhalt für ein Kind ist grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar

  • Den gezahlten Unterhalt an ein Kind können Sie grundsätzlich nicht als steuerlich absetzbar anwenden. Eine Ausnahme besteht hier allerdings für jene Kinder, denen Sie einen Unterhalt zahlen, für die jedoch kein Kindergeldanspruch besteht.
  • Dies ist meist bei im Ausland lebenden Kindern der Fall und bei Kindern, die einen Wehr- oder Zivildienst leisten. In beiden Fällen können Sie dann auch einen Betrag bis 7.188,- Euro jährlich als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Der Unterhalt des Kindes ist durch den Kinderfreibetrag indirekt steuerlich absetzbar

  • Im Allgemeinen sollen das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag als Ausgleich der Aufwendungen für Kinder dienen. Sie erhalten entweder Kindergeld oder aber den Kinderfreibetrag. Auch wenn Sie regelmäßig Kindergeld bezogen haben, rechnet Ihr zuständiges Finanzamt am Jahresende aus, was für Sie günstiger ist. Wenn dies bei höheren Einkommen für den Kinderfreibetrag der Fall ist, dann wird Ihnen dieser stattdessen gewährt. Ihr zu versteuerndes Einkommen wird dann um das gezahlte Kindergeld erhöht, sodass Sie dies nicht zurückzahlen müssen.
  • Als unterhaltspflichtiger Elternteil steht Ihnen für jedes Kind, das von Ihnen Unterhalt bezieht, jeweils ein halber Kinderfreibetrag zu. Wenn Sie den Kinderunterhalt nicht zahlen, dann kann der andere Elternteil diese Hälfte zusätzlich in Anspruch nehmen.
  • Wenn Sie Anspruch auf den halben Kinderfreibetrag haben und die Kinder zusätzlich noch bei Ihnen gemeldet sind, dann erhalten Sie auch noch den Haushaltsfreibetrag. Wenn die Kinder jedoch bei beiden Elternteilen gemeldet sind, so hat die Mutter grundsätzlich Anspruch auf den Haushaltsfreibetrag. Sie kann diesen allerdings auf den Kindsvater übertragen. 
  • Falls Sie zusammen mehrere Kinder haben, dann können Sie dieses Wahlrecht jedoch lediglich für alle Kinder gemeinsam ausüben und so in den Genuss der steuerlichen Absetzbarkeit gelangen.
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