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Unterhaltsrückstand - diese rechtlichen Schritte können Sie einleiten

Treiben Sie Unterhaltsrückstände durch Pfändung ein.
Treiben Sie Unterhaltsrückstände durch Pfändung ein.
Ob Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt, wenn der Schuldner nicht freiwillig zahlt, bringt er die Berechtigten schnell in eine desaströse Finanzlage. Um einen Unterhaltsrückstand zwangsweise einzutreiben, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten offen. So können Sie bei Kindesunterhalt zumeist die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen oder, wie auch in allen anderen Fällen, die Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht einleiten.

So bekommen Sie einen Unterhaltstitel

Die Voraussetzung für jede zwangsweise Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist ein Unterhaltstitel. Je nachdem, um welche Art von Unterhalt es sich handelt, kann dies eine Urkunde des Jugendamtes, eine notarielle Urkunde, ein Gerichtsurteil oder ein gerichtlicher Vergleich sein.

  • Falls ein Unterhaltsrückstand für ein Kind besteht, für das noch Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, d. h. sechs Jahre lang bis höchstens zum vollendeten 12. Lebensjahr, können Sie den Unterhalt beim Jugendamt titulieren lassen.
  • Auch wenn Sie Probleme haben, zuerst die Anerkennung der Vaterschaft zu erreichen oder den Schuldner ausfindig zu machen, hilft Ihnen das Jugendamt weiter.
  • Alle anderen Unterhaltsansprüche, etwa Kindesunterhalt für ältere Kinder, Ehegattenunterhalt, Betreuungsunterhalt u. a., können Sie im Wege der zivilrechtlichen Klage beim Familiengericht Ihres zuständigen Amtsgerichts durchsetzen. Lassen Sie sich hierzu am besten anwaltlich beraten, auch über die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. In Unterhaltssachen erhalten Bedürftige bei Nachweis Ihrer Einkommensverhältnisse unproblematisch Prozesskostenhilfe, die sowohl die Anwalts- als auch Gerichtskosten übernimmt.

Unterhaltsrückstand im Wege der Zwangsvollstreckung eintreiben

Sobald Sie einen Titel haben, können Sie die Zwangsvollstreckung betreiben.

  • Falls Sie einen Unterhaltsrückstand für ein Kind beitreiben möchten, für das Sie allein sorgeberechtigt sind, können Sie eine Beistandschaft des Jugendamtes einrichten lassen, sodass sich dann das Jugendamt selbstständig um die Vollstreckung kümmert.
  • In allen anderen Fällen sollten Sie den Schuldner einmal zur Zahlung auffordern, wofür Sie zu Beweiszwecken ein Einschreiben mit Rückschein versenden. Wenn die Zahlung innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist ausbleibt, leiten Sie die Zwangsvollstreckung ein. Legen Sie dafür den Unterhaltstitel dem zuständigen Rechtspfleger beim Amtsgericht vor und teilen Sie gegebenenfalls die aktuelle Anschrift des Schuldners mit.
  • Je detaillierter Ihre Kenntnisse über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners sind, desto größer stehen die Chancen, durch eine Pfändung den Unterhaltsrückstand einzutreiben.
  • So bieten sich außer einem allgemeinen Zwangsvollstreckungsauftrag etwa gezielte Pfändungen von Arbeitslohn, Vermögenswerten oder Konten an. Falls Sie Kenntnisse über solche pfändbaren Vermögenswerte oder Forderungen haben, teilen Sie dem Rechtspfleger alle nötigen Einzelheiten mit, etwa Bankverbindung, Arbeitgeber, Immobilien etc.
  • Der Rechtspfleger wird sodann einen Zwangsvollstreckungsauftrag oder Pfändungsbeschluss erlassen und einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen.
  • Lassen Sie sich vom Rechtspfleger außerdem über die Prozesskostenhilfe beraten, die auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren hinsichtlich der Gerichtskosten in Betracht kommen kann.

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