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Unterschrift im Auftrag eines anderen verwenden - so gehts

Leisten Sie die Unterschrift im Auftrag.
Leisten Sie die Unterschrift im Auftrag.
Sie können die Unterschrift im Auftrag einer anderen Person leisten. Sie sollten hierbei die Auswirkungen berücksichtigen und vor allem kennen. Nur so sichern Sie sich ab, der Inhalt des unterschriebenen Dokuments enfaltet nämlich Rechtsfolgen für den Auftraggeber, bzw. denjenigen, der Sie bevollmächtigt hat.

Mit einer Unterschrift bestätigen Sie den Inhalt eines Schreibens oder eines Dokuments. Verwenden Sie jedoch die Unterschrift im Auftrag, setzen Sie vor Ihren Namen das Kürzel "i. A.“. Dies löst ganz andere Wirkungen aus, die Sie im Geschäftsalltag kennen sollten.

So verwenden Sie die Unterschrift im Auftrag

  • Sie sollten immer das Kürzel "i.A." vor Ihre Unterschrift setzen, wenn Sie von jemand anderem berechtigt worden sind, in dessen Namen zu unterschreiben. Für den Empfänger ist dann ersichtlich, dass nicht Sie Ihre eigene Willenserklärung dokumentieren, sondern für den Vollmachtgeber die Willenserklärung wiedergeben. Sie stehen dann nicht für den Vollmachtgeber ein.
  • Eine Unterschrift im Auftrag, sollten Sie stets dann verwenden, wenn Sie als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter aktiv werden. Sind Sie Handlungsbevollmächtigter, so unterzeichnen Sie mit dem vorangestellten Zusatz "im Auftrag" oder "in Vollmacht". Gesetzlich geregelt ist dies in § 57 HGB. Schauen Sie doch mal ins Gesetz, beispielsweise in die Textausgabe Schönfelder "Deutsche Gesetze" und lesen Sie dies nach.  

Verschiedene Arten einer solchen Unterschrift

  • Grundsätzlich können Sie Ihre Unterschrift frei von Zusätzen verwenden. Dies sollten Sie jedoch nicht tun, wenn Sie als Bevollmächtigter für jemand anderen unterschreiben. Dann leisten Sie Ihre Unterschrift im Auftrag und kennzeichnen dies durch ein "i. A.“ vor Ihrer Unterschrift.
  • Hierzu alternativ, können Sie auch kenntlich machen, dass Sie Ihre Unterschrift im Auftrag leisten, indem Sie "in Vollmacht" vor Ihren Namen schreiben.
  • Davon zu unterscheiden ist es, wenn Sie in Vertretung eines anderen handeln. Das bedeutet, dass Sie dann bevollmächtigt sind, eine eigene Willenserklärung abzugeben, die dann für den Vollmachtgeber wirkt. Sie kürzen dies mit "i. V.“ ab.
helpster.de Autor:in
Britta Jones
Britta JonesDie erfahrene Juristin Britta interessiert sich für Beruf & Karriere. In ihren Artikeln teilt sie ihre Erfahrungen in unterschiedlichen Arbeitsbereichen. In Sachen Geld steht sie unseren Lesern mit Rat zur Seite.
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