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Unverbindliches Angebot - darauf müssen Sie achten

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Ein unverbindliches Angebot bindet nicht!
Ein unverbindliches Angebot bindet nicht!
Wer seine Immobile verkaufen will, möchte viele Interessenten anlocken und hierzu ein unverbindliches Angebot machen. Sie sollten hierbei einige rechtliche Hinweise berücksichtigen. Sie wollen sich ja nicht zu früh an Ihr Angebot binden, sondern lediglich dazu aufmuntern ein Angebot zu machen.

Was Sie benötigen

  • Verkaufsobjekt

Wer eine Immobile verkauft, richtet sein Angebot erst einmal an viele Interessenten. Hierzu wollen Sie sich noch nicht binden, Sie wollen auffordern zu einem Angebot, dass Sie dann annehmen oder ausschlagen. Lernen Sie ein unverbindliches Angebot zu  machen.

So machen Sie ein unverbindliches Angebot

  • Sie können Ihre Immobilie oder Ihren Verkaufsgegenstand in Zeitschriften, Zeitungen, im Internet anbieten. In diesen Anzeigen, wollen Sie sich sicherlich noch nicht festlegen. Bleiben Sie unbestimmt und machen ein unverbindliches Angebot. Sie können im Anzeigentext das Objekt beschreiben und einen Preis nennen. Sie können aber auch einen Preis auf Verhandlungsbasis angeben. Das bleibt ganz Ihnen überlassen.
  • Eine Anzeige richtet sich aber an viele Adressaten und ist daher kein bindendes Angebot, vielmehr ist es eine Aufforderung für den Interessenten ein Angebot abzugeben und daher lediglich ein unverbindliches Angebot.
  • Dies geschieht dann während der Objektbesichtigung. Sie können dann mit dem in Frage kommenden Interessenten die Details besprechen und einen verbindlichen Kaufvertrag abschließen.
  • Beachten Sie, dass Sie den Übergang des Eigentums an eine andere Person notariell Beurkunden und im Grundbuch eintragen lassen müssen.

Wissenswertes über das unverbindliche Angebot

  • Ein unverbindliches Angebot ist eine „invitatio ad overendum“. Das bedeutet, dass es sich nicht um einen Antrag handelt, sondern nur eine Aufforderung an die andere Person Ihnen einen Antrag zu machen, den Sie annehmen oder ausschlagen können.
  • Sie binden sich rechtlich nicht mit einem unverbindlichen Angebot. Sie können ein unverbindliches Angebot daher mehreren Personen machen. Die rechtliche Bindung entsteht erst, wenn Ihnen ein verbindlicher Antrag gemacht wird, den Sie annehmen. Dies macht dann einen schuldrechtlichen Vertrag aus.
  • Eine Immobilie geht aber erst über, wenn dies notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen wird. Beachten Sie dies stets und lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten, falls Sie unsicher sind.
helpster.de Autor:in
Britta Jones
Britta JonesDie erfahrene Juristin Britta interessiert sich für Beruf & Karriere. In ihren Artikeln teilt sie ihre Erfahrungen in unterschiedlichen Arbeitsbereichen. In Sachen Geld steht sie unseren Lesern mit Rat zur Seite.
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