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Wegerecht eintragen lassen - korrekt vorgehen

Das Wegerecht muss inhaltlich bestimmbar sein.
Das Wegerecht muss inhaltlich bestimmbar sein.
Ein Wegerecht wird im Grundbuch eingetragen und sichert das Recht, ein fremdes Grundstück zu nutzen. Oft gibt es allerdings Streit, wenn es darum geht, den ursprünglichen Inhalt eines Wegerechts zeitgemäß zu interpretieren. Daher ist es wichtig, dass Sie ein neu zu bestellendes Wegerecht inhaltsmäßig genau bezeichnen.

Was Sie benötigen

  • Notarvertrag

Nach § 1018 BGB kann der Eigentümer sein Grundstück in der Weise belasten, dass eine andere Person das Grundstück in einer bestimmten Art und Weise benutzen darf. Das damit entstehende Wegerecht ist eine sogenannte Grunddienstbarkeit.

  • Es entsteht, wenn sich der Grundstückseigentümer und der Wegeberechtigte rechtsgeschäftlich einigen und das Wegerecht im Grundbuch eintragen lassen. Die Eintragung im Grundbuch setzt die notarielle Beurkundung der Vereinbarung voraus.
  • Die Bestellung erfordert in bestimmten Fällen die behördliche Genehmigung, wenn beispielsweise ein Umlegungsplan gefährdet würde.
  • Die Eintragung im Grundbuch muss den Berechtigten und den Inhalt des Wegerechts möglichst genau bezeichnen. So müssen Sie den Inhalt mindestens schlagwortartig darstellen.
  • Ist der Inhalt anhand einer Wortbezeichnung eindeutig, so genügen Bezeichnungen wie Hochspannungs- oder Rohrleitungsrecht. Im Übrigen können Sie Bezug auf die vertragliche Eintragungsbewilligung nehmen.

Das Wegerecht immer mit einem Inhalt versehen

  • Der Inhalt des Wegerechts muss in der Notarurkunde so mit Worten bezeichnet werden, dass er durch Auslegung und Interpretation bestimmt und notfalls der zeitlichen Entwicklung angepasst werden kann. Wurde beispielsweise vor einhundert Jahren ein Wegerecht für einen Bauern bestellt, mit dem Inhalt, dass er mit seinem Fuhrwerk über das Grundstück fahren darf, so ist im Wege der Auslegung davon auszugehen, dass der heutige Wegeberechtigte berechtigt ist, auch mit dem Traktor über das Grundstück fahren zu dürfen.
  • Keinesfalls genügt, wenn Sie die Bezeichnung Wegerecht oder Überwegrecht oder Ähnliches eintragen lassen. Daraus ergeben sich noch keine zuverlässigen Anhaltspunkte, in welcher Art und Weise und mit welcher Zielrichtung der Wegeberechtigte das Wegerecht, insbesondere in der zeitlichen Entwicklung, soll nutzen können.
  • Wenn Sie ein Fahrrecht eintragen lassen, berechtigt dies den Berechtigten zur Ausübung mit den jeweils gebrauchsüblichen Fahrzeugen.
  • Wenn Sie ein Wegerecht für einen landwirtschaftlichen Betrieb eintragen lassen, müssen Sie alle Aktivitäten erlauben, die der Betrieb mit sich bringt.
  • Wollen Sie das Wegerecht in seinem Inhalt irgendwie einschränken, müssen Sie die Vereinbarung entsprechend gestalten.
  • Auch wenn Sie sich mit dem derzeitigen Wegeberechtigten einig sind oder umgekehrt als Wegeberechtigter mit dem Grundstückseigentümer einig sind, wissen Sie nicht, wie sich der Anspruch an die Nutzung des Wegerechts oder dessen Gestaltung in den folgenden Jahren entwickeln wird. Die jeweiligen Personen ändern sich, ebenso wie sich die Umwelt und die Vorstellungswelt der Beteiligten verändert.
  • Allerdings ergeben sich im Wege der Auslegung einer Wegerechtsvereinbarung auch Nutzungseinschränkungen daraus, wenn der Wegeberechtigte beispielsweise seinen ursprünglich landwirtschaftlichen Betrieb in eine Fabrik oder ein Handwerk umstellt.
  • Ein Wegerecht wird oft auch für den Hinteranlieger eines Grundstücks eingetragen, der selbst keinen Zugang zu seinem Grundstück hat und darauf angewiesen ist, das Grundstück eines anderen Eigentümers zu nutzen. Dieser Fall beschränkt sich meist auf Situationen aus der Vergangenheit, da Grundstücke heute nur noch mit einem eigenen Zugang zu öffentlichen Verkehrsraum ausgewiesen werden.
  • Allgemein müssen Sie, egal auf welcher Seite Sie stehen, das einzutragende Wegerecht so genau als möglich bezeichnen. Nur so können Sie nicht vorhersehbare Entwicklungen für Ihre Person und Ihre Rechtsnachfolger vermeiden und Streitigkeiten vorbeugen.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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