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Wer zahlt die Pflegeheim-Kosten? - Das rät Ihnen die Expertin

Pflegeheime sind teuer, aber notwendig.
Pflegeheime sind teuer, aber notwendig.
Die Kosten, die in einem Pflegeheim anfallen, sind horrend. Da stellt sich durchaus die Frage, wer diese zahlt. Dem Gesetz zufolge sind Eltern gegenüber ihren Kindern „versorgungspflichtig“. Umgekehrt ist das jedoch nicht grundsätzlich zu erwarten. Wie setzen sich die Kosten also zusammen und wer hat zu zahlen?

Ein Pflegeheim kann notwendig und teuer werden

  • Bekanntlich sparen die Bürger mit der Zahlung der Krankenkassenbeiträge auch eine Pflegeversicherung an. Leider stehen die eingenommenen Pflegegelder in keinem gesunden Verhältnis zu den Ausgaben im Pflegefall. Es stellt sich daher im eingetretenen Fall die Frage, wer das Pflegeheim zahlt.
  • Reichen die von den Pflegekassen überwiesenen Pflegekosten nicht aus, müssen sich neue Geldquellen auftun. In der Regel wird, bevor das Sozialamt aktiv wird, innerhalb der Familie recherchiert, wer als nächster Angehöriger verpflichtet ist und die Kosten zahlen kann. Die Pflegekasse leistet einen bestimmten Kostensatz, der ausreichen sollte, das Pflegeheim zu vergüten. Alle weiteren Kosten, die darüber hinausgehen, interessieren die Pflegekassen nicht.
  • Rechtlich ist zunächst der Versicherte bzw. zu Pflegende selbst in der Pflicht, die Kosten, die vom Pflegegeld nicht mehr abgedeckt werden, zu zahlen. Ist auch der Versicherte bzw. zu Pflegende nicht in der Lage, die Pflegeheimkosten zu zahlen, werden die Ein- und Ausgaben des Ehegatten geprüft. Kann dieser nichts oder nur einen unzureichenden Betrag beisteuern, kommen die Kinder des Pflegebedürftigen in die Pflicht. Erst an letzter Stelle erklärt sich der Staat bereit, die notwendigen Kosten zu bezahlen.

Wer zahlt, muss geprüft werden

  • Kommt ein Elternteil ins Pflegeheim, müssen die nach dem Pflegegeld verbleibenden Kosten unter Berücksichtigung des Selbstbehalts aus den eigenen Renten und vorliegendem Vermögen selbst bezahlt werden. Das jeweilige Pflegegeld berechnet sich nach dem Sozialgesetzbuch, § 43 SGB XI. Man kann davon ausgehen, dass entsprechend dieser Gesetzeslage etwa 75 % der Kosten abgedeckt werden können.
  • Etwaige weitere Kostenforderungen des Pflegeheims erfordern gemäß § 1608 BGB die Prüfung der Einkommensverhältnisse des Ehegatten. Ist auch er nicht in der Lage, die fehlende Summe zu zahlen, werden laut § 1606 BGB die Vermögensverhältnisse der eigenen Kinder geprüft. Die Prüfung des Ehegattenvermögens erfolgt durch eine Unterhaltsberechnung, die der jeweilig gültigen „Düsseldorfer Tabelle“ (Eigenbehalt, in der Regel mindestens 1.000 €) zu entnehmen ist.
  • Da das Gesetz nicht erwartet, dass ein Kind den Eltern Unterhalt zahlt, sondern nur im Sonderfall der Pflegebedürftigkeit herangezogen werden kann, ergibt sich eine veränderte Berechnung. Normalerweise verbleiben den Kindern von ihrem Einkommen etwa 1400 € zum Selbstbehalt. Überschreitet das Nettoeinkommen diesen Betrag noch um etwa 600 €, werden diese zugunsten des Kindes geteilt und zur Hälfte dem Verbleib zugerechnet.
  • Das heißt: Wer 2000 € verdient, darf 1400 € selber behalten - plus 300 €. Also können Kinder in dem Fall 1700 € Eigenbehalt geltend machen und müssten 300 € dem Pflegeheim zahlen. Allerdings gilt dies nur bei Kindern, die keine weiteren Unterhaltsansprüche zu bedienen haben. Im Falle unterhaltsberechtigter Kindeskinder oder Ehegatten wird eine sogenannte Rangfolge der Unterhaltsberechtigten berücksichtigt.
  • Als unterhaltsberechtigt gemäß § 1609 BGB gelten z.B. minderjährige Kinder, geschiedene Eltern, Enkelkinder usw. Kosten für vorrangige Unterhaltszahlungen werden dem Selbstbehalt entsprechend zugeordnet und berücksichtigt. Grundsätzlich ist das Nettoeinkommen zur Berechnung zu bereinigen, indem Kreditzahlungen, Altersvorsorgekosten, Berufsaufwendungen etc. zu berücksichtigen sind. Vermögenswerte sind zwar ebenfalls zu berechnen, fallen jedoch, soweit es sich um sogenannte „Schonvermögen“ (selbst bewohnte, angemessene Immobilie, Rentenversicherungen) handelt, aus der Berechnung heraus.
  • Im Regelfall tritt der Staat zur Zahlung der Pflegekosten in Vorleistung, um dann jedoch in Ruhe die Zahlungspflicht der Angehörigen zu prüfen. Dabei wird ebenfalls berücksichtigt, ob der zu Pflegende innerhalb der vergangenen zehn Jahre Vermögen verschenkt hat, das zurückzufordern ist (§ 528 BGB). Auch ein eingetragenes Wohnrecht kann zur Zahlungspflicht führen.
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