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Wie lange wird die Rente nach dem Tod gezahlt? - Wissenswertes zur Waisenrente

Hinterbliebenenrenten fallen oft nicht hoch aus.
Hinterbliebenenrenten fallen oft nicht hoch aus.
Auch die Hinterbliebenenrente gehört zum System der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie wird nicht nur als Witwen- oder Witwerrente gezahlt, sondern kann auch lange nach dem Tod eines Elternteils noch als Voll- oder Halbweisenrente gezahlt werden.

Wer früh einen Elternteil oder sogar beide Eltern verliert, erlebt nicht nur etwas sehr Einschneidendes, sondern muss sich auch mit den finanziellen Konsequenzen auseinandersetzen. Wie lange eine Halb- oder Vollwaisenrente nach dem Tod eines Elternteils noch gezahlt wird, hängt nicht nur vom Alter der Waise, sondern auch von deren persönlichen Verhältnissen ab.

Wie lange eine Waisenrente nach dem Tod des Versicherten gezahlt wird

  • Gem. § 48 Sozialgesetzbuch (SGB) VI haben nach dem Tod eines Elternteils die Kinder einen Anspruch auf Halbwaisenrente (Abs. 1) oder Vollwaisenrente (Abs. 2).
  • Ein Anspruch auf diese Rentenart besteht dabei in der Regel nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, vgl. § 48 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI.
  • Befindet sich die Waise allerdings in Schul- oder Berufsausbildung, leistet sie ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder ist sie wegen einer Behinderung nicht in der Lage, ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften, so besteht der Anspruch auf Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, vgl. § 48 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI.
  • Das Gleiche gilt, wenn sich die Waise in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet und diese Übergangszeit nicht mehr als vier Monate beträgt s. § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b) SGB VI.

Anrechnung von eigenem Einkommen

  • Erzielt eine Waise eigenes Einkommen, wird dies auf die Waisenrente angerechnet, wenn die Waise älter als 18 Jahre ist.
  • Jedoch wird nicht das komplette eigene Einkommen angerechnet, sondern bei Waisenrenten nur dasjenige, das das 17,6-Fache des aktuellen Rentenwertes übersteigt, vgl. § 97 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI. Der aktuelle Rentenwert meint dabei den Wert eines Rentenpunktes bzw. Entgeltpunktes, vgl. § 68 Abs. 1 SGB VI. Zum Stichtag 1. Juni 2005 betrug er beispielsweise 26,13 Euro.
  • Auch von dem dann anrechenbaren Einkommen werden allerdings nur 40 Prozent angerechnet, s. § 97 Abs. 2 S. 3 SGB VI.

Je nachdem wie alt die Kinder beim Tod eines Versicherten sind, wird eine Waisenrente lange oder eher nur kurz gezahlt. Bei über 18-jährigen Kindern sind zudem deren Ausbildungsverhältnisse für die Rentenzahlung maßgeblich.

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