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Wie schlage ich mein Erbe aus?

Nicht jedes Vermögen ist auch werthaltig.
Nicht jedes Vermögen ist auch werthaltig.
Erbe wird man von selbst. Wenn Sie das Erbe nicht antreten möchten, müssen Sie es ausdrücklich ausschlagen. Das Gesetz gewährt Ihnen dazu eine Frist von sechs Wochen. Versäumen Sie diese Frist oder begehen formale Fehler, übernehmen Sie nicht nur das Vermögen, sondern auch die möglicherweise das Vermögen übersteigenden Verbindlichkeiten des Erblassers. Also sollten Sie bereits vorher wissen, wie Sie ein Erbe ausschlagen.

Das Gesetz spricht nicht umsonst vom gesetzlichen Erben. Tritt nämlich der Erbfall ein, werden Sie automatisch Erbe, falls Sie gesetzlicher Erbe sind oder vom Erblasser als Erbe testamentarisch dazu bestimmt wurden. Als Erbe übernehmen Sie nicht nur das Vermögen, sondern auch die gesamten Schulden des Erblassers. Lassen Sie sich also nicht täuschen, wenn der Erblasser zwar eine imponierende Villa hinterlässt, die aber bis über das Dach mit Bankdarlehen belastet ist und die Rechnungen der letzten drei Jahre nicht bezahlt wurden. Dann dürfte das Erbe überschuldet sein.

Erbe frist- und formgerecht ausschlagen

  • Befassen Sie sich daher sofort nach der Kenntnis von Ihrer Erbenstellung mit der Frage, wie schlage ich mein Erbe aus. Die Gläubiger des Erblassers können ihre Forderungen gegen dem Erblasser dann nämlich gegenüber Ihnen als Erben und Rechtsnachfolger des Erblassers mit allen Konsequenzen einfordern. Sie haben dann nur die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen.
  • Erklären Sie die Ausschlagung unbedingt binnen der gesetzlichen Frist von 6 Wochen.
  • Die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers zu erklären. Keinesfalls genügt es, wenn Sie einen einfachen Brief dorthin richten.
  • Sie müssen die Ausschlagung persönlich zu Protokoll des Rechtspflegers erklären.
  • Wohnen Sie weiter weg, können Sie Ihre Ausschlagungserklärung auch bei einem Notar beurkunden, der sie dann immer noch innerhalb der 6-Wochen-Frist an das Nachlassgericht verschicken muss.
  • Wenn Sie Mitglied einer Erbengemeinschaft sind, können Sie auch unabhängig von dem Verhalten Ihrer Miterben die Erbschaft ausschlagen. Ihr Erbteil wächst dann den übrigen Miterben zu.
  • Schlagen Sie aus, kommt der nächste gesetzliche Erbe zum Zuge. Schlagen alle Erben aus, tritt der Fiskus das Erbe an.
  • Die 6-Wochen-Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, bei dem Sie Kenntnis von Ihrer Erbenstellung erhalten. Befinden Sie sich im Ausland und erfahren erst Jahre nach dem Erbfall, dass Sie Erbe geworden sind, beginnt die Frist auch erst zu diesem Zeitpunkt.
  • Wenn Sie das Erbe ausschlagen, erhalten Sie auch keinen Pflichtteil, abgesehen davon, dass Sie die Ausschlagung wegen der Überschuldungssituation erklären, bei der sicherlich auch kein Pflichtteil zur Verfügung stünde.

Überschuldungssituation der Erbschaft strategisch beurteilen

Das Problem besteht oft darin, dass Sie nicht zuverlässig erkennen können, ob das Erbe tatsächlich überschuldet ist oder nicht. Um bei Banken, Versicherungen und Behörden die notwendigen Auskünfte zu bekommen, müssten Sie einen Erbschein vorlegen können. Wenn Sie diesen aber beantragen, erkennen Sie an, das Erbe annehmen zu wollen.

  • Im Idealfall hat der Erblasser eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erstellt, die Sie bevollmächtigt, für ihn zu handeln, ohne dass es auf Ihre Erbenstellung ankäme. Hat er dies unterlassen, können Sie nur über die Vermögenslage spekulieren.
  • Falls Sie das Erbe dann annehmen, können Sie die Annahme nur noch ausnahmsweise wieder rückgängig machen, indem Sie die Annahme anfechten. Als Anfechtungsgrund kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, dass Sie vortragen, durch Drohung oder Täuschung zur Annahme veranlasst worden zu sein oder dass der Erblasser unvorhersehbare Auflagen erteilt hat, deren Erfüllung Ihnen nachweislich und unzumutbar unmöglich ist.
  • Soweit Sie dieses Risiko nicht eingehen wollen, sollten Sie die Nachlassverwaltung beantragen. Das Nachlassgericht setzt dann einen Nachlassverwalter ein, der den Erbfall abwickelt. Sie sind dann nicht in der persönlichen Haftung, profitieren aber von einem eventuell doch wirtschaftlich positiven Ergebnis.
  • Ist der Nachlass hingegen offensichtlich überschuldet, können Sie das Erbe allerdings annehmen und zur Abwicklung die Nachlassinsolvenz beantragen. Der vom Nachlassgericht dann einzusetzende Nachlassinsolvenzverwalter regelt die Abwicklung des Nachlasses. Er entlastet Sie dann letztlich wieder von der Entscheidung, wie schlage ich mein Erbe aus. Auch hier beschränkt sich Ihre persönliche Haftung ausschließlich auf den Nachlass und erfasst nicht Ihr eigenes Vermögen.

Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass Sie eine Erbschaft bei einer offensichtlich von Anfang an zu Tage tretenden Überschuldung ausschlagen sollten. Bestehen Zweifel, sollten Sie das Erbe annehmen, einen Erbschein beantragen und die Vermögenssituation feststellen. Fühlen Sie sich mit der Abwicklung überfordert, beantragen Sie die Nachlassverwaltung. Erkennen Sie nachträglich, dass das Erbe überschuldet ist, beantragen Sie die Nachlassinsolvenz.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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