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Wohnung gegen Selbstauskunft - das müssen Sie dem Vermieter sagen

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Faire Vertragsverhandlungen führen zum Ziel.
Faire Vertragsverhandlungen führen zum Ziel. © Helene Souza / Pixelio
Bei den Verhandlungen über einen Mietvertrag brauchen Sie dem Vermieter eigentlich keine Informationen über sich zu erteilen. Aber dann bekommen Sie die Wohnung nicht. Der Vermieter wird auf einer Selbstauskunft bestehen. Alles müssen Sie nicht sagen, einiges schon.

Was Sie benötigen

  • Selbstauskunft

Bei der Anmietung einer Wohnung bestehen viele Vermieter darauf, dass Sie als potenzieller Mieter vor dem Abschluss eines Mietvertrages eine Selbstauskunft übergeben, in der der Vermieter Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abfragt.

Nicht schon vor der Wohnung die Hosen herunterlassen

  • Wenn Sie bedenken, welche Schäden sogenannte Mietnomaden oft anrichten, sollten Sie für das Anliegen des Vermieters durchaus Verständnis haben. Allerdings sind Sie nicht verpflichtet, jede Frage wahrheitsgemäß oder überhaupt zu beantworten. Es gibt durchaus Grenzen.
  • Auf jeden Fall sind Sie verpflichtet, von sich aus den Vermieter zu informieren, falls Sie darauf angewiesen sind, dass das Sozialamt Ihre Miete bezahlt. Bedenken Sie aber, dass der Vermieter in diesem Fall faktisch die Zahlung der Miete garantiert bekommt und Sie insoweit ein wirtschaftlich guter Mieter sein werden.
  • Es gibt keine Rechtsgrundlage, die vorgibt, was in einer Selbstauskunft abgefragt werden darf. Es gilt das, was Gerichte im Einzelfall entschieden haben.

Ihre Selbstauskunft beschränkt sich auf vertragswesentliche Aspekte

  • Der Vermieter ist vornehmlich daran interessiert, dass Sie geordnete und regelmäßige Einkommensverhältnisse vorweisen können. Er wird Sie also fragen, wo Sie beschäftigt sind und eine aktuelle Gehalts- oder Rentenbescheinigung verlangen. Sie müssen hier wahrheitsgemäße Angaben machen.
  • Sind Sie arbeitslos und benennen einfach Ihren letzten Arbeitsplatz, begründen Sie einen Anfechtungsgrund.

Riskieren Sie nicht die Anfechtung des Mietvertrages

  • Wenn Sie bei berechtigten Fragen die Unwahrheit sagen, kann der Vermieter nämlich den Mietvertrag anfechten und sich darauf berufen, dass er den Mietvertrag mit Ihrer Person bei Kenntnis der Sachlage nicht abgeschlossen hätte.
  • Auch müssen Sie ehrlich beantworten, wer und wie viele Personen in die Wohnung einziehen werden. Der Vermieter muss entscheiden können, wie er seine Wohnung belegt.
  • Sie dürfen dann allenfalls schwindeln, wenn Ihnen Fragen gestellt werden, die mit dem Mietvertrag selbst nichts zu tun haben. So müssen Sie keine Vorstrafen und auch keine laufenden strafrechtlichen Ermittlungen erwähnen.
  • Es geht den Vermieter nichts an, ob Ihre Ehefrau schwanger ist, Ihr Ehepartner eine ausländische Staatsangehörigkeit hat oder welche politische Partei Sie wählen. Auch auf ähnliche private oder intime Fragen dürfen Sie ausweichend antworten oder schlicht die Unwahrheit sagen.
  • Die Frage, ob Sie Raucher sind, sollten Sie wahrheitsgemäß beantworten, da der Vermieter ein Interesse an einer raucherfreien Wohnung haben darf.

Vorsicht bei eidesstattlicher Versicherung

  • Die Frage, ob Sie die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, geht den Vermieter eigentlich auch nichts an, zumindest solange, als Sie über gesicherte Einkommenverhältnisse verfügen und die Miete bezahlen können. Der Umstand kann dann allerdings ein Problem werden, wenn Sie infolge Ihrer Arbeitslosigkeit von vornherein die Miete nicht würden bezahlen können, da der Vermieter dann nicht erfolgreich gegen Sie zwangsvollstrecken könnte. Dann wäre von vornherein klar, dass er auf seinen Kosten würde sitzen bleiben.
  • Die Frage der Tierhaltung ist so weit berechtigt, als sie sich auf Tiere bezieht, die aus dem üblichen Rahmen fallen und vom Vermieter in der Wohnung nicht geduldet werden müssen.

SCHUFA-Eigenauskunft kann hilfreich sein

  • Bestehen in Ihrer Person Probleme, prüfen Sie, inwieweit Ihr Ehepartner aufgrund seiner wirtschaftlichen oder persönlichen Integrität allein den Mietvertrag abschließen kann. Gegebenenfalls besprechen Sie mit dem Vermieter auf Ihre Situation und legen ihm dar, dass Sie kein Problem darin sehen, trotz Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Probleme den Mietvertrag ordentlich zu erfüllen.
  • Der Vermieter kann von Ihnen keine SCHUFA-Auskunft ziehen, da er in aller Regel der SCHUFA nicht als Partnerunternehmen angehört. Sie können allenfalls eine Eigenauskunft der SCHUFA präsentieren, die Sie sich selbst bei der nächsten SCHUFA-Stelle besorgen können. Die SCHUFA hält für diese Zwecke speziell gestaltete SCHUFA-Auskünfte für Sie bereit.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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