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Zuverdienst bei Arbeitslosengeld 1 - Wissenswertes bei vorheriger Nebentätigkeit

Auch neben dem Arbeitslosgengeldbezug kann hinzuverdient werden.
Auch neben dem Arbeitslosgengeldbezug kann hinzuverdient werden. © Thommy_Weiss / Pixelio
Auch wer Arbeitslosengeld 1 bezieht, kann nebenbei noch einer Tätigkeit nachgehen. Beim Zuverdienst gibt es bestimmte Freibeträge, bis zu denen das Nebeneinkommen nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.

Wer vor seiner Arbeitslosigkeit neben seinem Hauptjob noch einen Nebenjob hatte, für den gelten andere Grenzen beim Zuverdienst. Bei einer vorherigen Nebentätigkeit ist es daher unter Umständen möglich, neben dem Arbeitslosengeld noch einiges hinzuzuverdienen.

Grenzen für den Zuverdienst beim Arbeitslosengeld 1

  • Wer Arbeitslosgeld 1 bezieht, kann nebenbei noch etwas hinzuverdienen. Allerdings darf die Nebentätigkeit generell 15 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Denn andernfalls liegt keine Beschäftigungslosigkeit mehr vor und der Anspruch auf Arbeitslosigkeit entfällt, vgl. § 138 Abs. 3 SGB III.
  • Wer neben dem Bezug von Arbeitslosengeld 1 noch ein Nebeneinkommen erzielt, der sollte § 155 SGB III beachten (Stand: 2012). Ein Freibetrag von 165 Euro bleibt demgemäß anrechnungsfrei. Dabei ist zu beachten, dass vom erzielten Nebeneinkommen zuvor noch Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und angefallene Werbungskosten abgezogen werden können.
  • Wer in einem Zeitraum von 18 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit neben einer Hauptbeschäftigung noch eine weitere Erwerbstätigkeit unter 15 Stunden in der Woche - also einen Nebenjob - mindestens 12 Monate lang ausgeübt hat, für den gibt es noch eine andere Grenze beim Zuverdienst.
  • Gem. § 155 Abs. 2 SGB III wird das Nebeneinkommen dann bis zu dem Betrag, der in den letzten 12 Monaten vor der Arbeitslosigkeit durchschnittlich erzielt wurde, nicht angerechnet. Wer beispielsweise in einem Nebenjob 400 Euro verdient hat, der kann dies unter Umständen auch während der Arbeitslosigkeit tun, ohne dass das Arbeitslosengeld  gekürzt wird. 

Versicherungspflichtverhältnis als Voraussetzung

  • Wichtig zu wissen kann es sein, dass der Nebenjob neben einem bestehenden Versicherungspflichtverhältnis ausgeübt worden sein muss. Ein Versicherungspflichtverhältnis ergibt sich jedoch nicht nur bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern kann im Falle der Selbstständigkeit beispielsweise auch auf Antrag begründet werden, vgl. § 28a SGB III.
  • Auch Selbstständige, die sich in der Arbeitslosenversicherung versichert haben und neben ihrer selbstständigen Tätigkeit beispielsweise noch einen 400-Euro-Job ausgeübt haben, können diesen Nebenverdienst im Falle der Arbeitslosmeldung und des Bezuges von ALG 1 daher anrechnungsfrei fortführen.
  • Auch beim Bezug von Krankengeld besteht darüber hinaus ein Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung, vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III.

Auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld 1 kann hinzuverdient werden. Bei einer vorherigen Nebentätigkeit liegen die Freibeträge unter Umständen wesentlich höher.

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