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Abschreibung bei Gewerbeimmobilien - das sollten Sie beachten

Büroimmobilie - die tatsächliche Nutzung bestimmt Höhe der Abschreibung.
Büroimmobilie - die tatsächliche Nutzung bestimmt Höhe der Abschreibung.
Wenn Sie eine Immobilie zur Eigennutzung erwerben, betrachtet das der Staat als Ihre reine Privatangelegenheit. Eine spezielle steuerliche Vergünstigung können Sie nicht erwarten. Anders sieht es aus, wenn Sie Gewerbeimmobilien oder Wohngebäude für Vermietungszwecke kaufen. Ein Steuervorteil zeigt sich hierbei als Abschreibung.

Die vom Gesetzgeber vorgesehenen steuerlichen Förderungen unterliegen bei gewerblich genutzten sowie vermieteten Immobilien einem ständigen Wandel. Entscheidend ist in jedem Fall jene Regelung, die zum Zeitpunkt der Anschaffung Gültigkeit hat. Ändern sich Steuergesetze, bleiben vorherige Regelungen über die gesamte Laufzeit bestehen. Das garantiert ein im Grundgesetz der Bundesrepublik verankerter Vertrauensschutz.

Was sind Gewerbeimmobilien?

Gebäude gelten als abnutzbare Wirtschaftsgüter. Gehören sie zum Betriebsvermögen, besteht die Möglichkeit der eigenbetrieblichen Nutzung (Produktions-, Handels-, Logistik-/Büro-, Freizeit- und Spezialimmobilie) oder fremdbetrieblichen (Vermietung) Verwendung.

  • In jedem Fall sind sie dauerhaft für den Geschäftsbetrieb im Einsatz. Die Erfüllung dieser Voraussetzung macht sie zum Anlagevermögen.
  • Sollen Gebäude verkauft werden, sind sie zum Umlaufvermögen zu rechnen. Die Abschreibung ist so geregelt, dass es einen Unterschied macht, ob Gewerbeimmobilien dem Anlage- oder Umlaufvermögen zugehörig sind.
  • Gehört eine Immobilie zum Privatvermögen, wird sie nicht als Gewerbeimmobilie bezeichnet, auch dann nicht, wenn deren Fremdnutzung durch Vermietung oder Verpachtung erfolgt.

Abschreibung nur für das Gebäude selbst

  • Die Abschreibung von Gewerbeimmobilien erstreckt sich immer nur auf das Gebäude. Das Grundstück wird nicht abgeschrieben, denn das verliert keinen Wert. Es kann nach der Abnutzung des Gebäudes weiterhin genutzt werden.
  • Werden Gebäude und spezielle Bauteile im Betriebsvermögen für betriebliche Zwecke genutzt, werden die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten auf die Nutzungsjahre als Abschreibungen verteilt. 
  • Aus steuerrechtlicher Sicht sind Abschreibungen von Gebäuden, die zum Betriebsvermögen gehören Betriebsausgaben. Für nicht selbst genutzte Privatimmobilien erfolgt die Behandlung als Werbungskosten.

AfA - Absetzung für Abnutzung

  • Für Gebäude und sonstige selbstständige Gebäudeteile, die den Gewerbeimmobilien zugerechnet werden, gelten Abschreibungsvorschriften des jeweiligen Einkommensteuergesetzes. Unter diesen Bedingungen lassen sich Anschaffungs- und Herstellungskosten über einen längeren Zeitraum steuerlich absetzen.
  • Von der Steuer können beispielsweise Kreditzinsen (sind Betriebsausgaben) abgesetzt werden. Eine weitere Möglichkeit nennt sich Abschreibung. Im Steuerdeutsch heißt sie AfA "Absetzung für Abnutzung“. 
  • Seit 2006 bleibt für neu errichtete Gebäude der Abschreibungssatz über den gesamten Zeitraum gleich. Üblicherweise geht man von einem Zeitraum von 50 Jahren aus. Das bedeutet eine Abschreibungsrate von 2 Prozent pro Jahr.

Bei Betriebsgebäuden kann die tatsächliche Nutzungsdauer (28 oder eben 36 Jahre) zugrunde gelegt werden. Die jeweiligen Abschreibungssätze errechnen sich mit der Formel 100 dividiert durch Nutzungsdauer.  

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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