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Bei eBay Verkauf rückgängig machen - das müssen Sie wissen

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Verkauft ist verkauft.
Verkauft ist verkauft. © Thorben Wengert / Pixelio
Sie haben bei eBay die Brosche Ihrer Großmutter versteigert und die Großmutter will die Brosche nun zurück? Dann müssen Sie versuchen, den Verkauf rückgängig zu machen. Einfach ist es nicht, aber möglich.

Was Sie benötigen

  • Anfechtungserklärung

Wenn bei eBay eine Auktion beendet wird und der Meistbietenden den Zuschlag erhalten hat, sind Sie als Verkäufer vertraglich verpflichtet, den angebotenen Gegenstand an den Erwerber zu übereignen. Sie können den Vertrag nicht einfach einseitig ohne Weiteres widerrufen.

Verkaufsvertrag ist auch bei einer Auktion bindend

  • Vertrag ist Vertrag. Sie sind verpflichtet den Gegenstand an den Erwerber zu übereignen, der Erwerber ist verpflichtet, den Kaufpreis für den Gegenstand an Sie zu bezahlen. Würde man diese vertraglichen Verflechtungen nicht anerkennen, hätte im Rechtsverkehr nichts Bestand und jegliches geschäftliches Handeln wäre sinnlos.
  • Bei einem Verkauf über eBay kommt zwischen den Parteien einen Kaufvertrag nach § 433 BGB zustande. Es gelten die gleichen Regeln, wie sie auch beim Verkauf im Ladengeschäft gelten.
  • Lediglich in bestimmten Ausnahmefällen gesteht das Gesetz den Vertragsparteien zu, von ihren vertraglichen Erklärungen Abstand zu nehmen. Bei eBay-Verkäufen wird es in aller Regel schwierig werden, einen Verkauf wieder rückgängig zu machen.

Rückgängig zu machen, geht nur in Ausnahmefällen

  • Sie können versuchen, den Kaufvertrag anzufechten. Eine Anfechtung kommt in Betracht, wenn Sie sich über den Inhalt Ihres Angebots geirrt haben (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung abgegeben haben, die Sie bei Kenntnis bestimmter Umstände so nicht abgegeben hätten (Erklärungsirrtum).
  • Beim Inhaltsirrtum stellen Sie beispielsweise aus Versehen einen Artikel ein, den Sie bereits vorher verkauft hatten. Beim Erklärungsirrtum unterläuft Ihnen ein Fehler bei der Angabe des richtigen Startpreises.
  • Auch dann, wenn Sie einen Artikel verkaufen, der Ihnen nicht gehört, können Sie den Kaufvertrag unter bestimmten Voraussetzungen anfechten und auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse verweisen.

Auch über eBay kein Eigentumserwerb an geklauten Sachen

  • Eine Anfechtung kommt in Betracht, wenn der von Ihnen verkaufte Gegenstand einer anderen Person gestohlen wurde, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist. An diesen Gegenständen kann niemand anderes Eigentum erwerben. Ein sogenannter gutgläubiger Erwerb scheidet aus.
  • Der Erwerber müsste also den Gegenstand an Sie bzw. den wahren Eigentümer zurückgeben. Da der Kaufvertrag mit Ihrer Anfechtung nichtig ist, sind Sie grundsätzlich auch nicht schadensersatzpflichtig. Wenn man Ihnen aber vorwerfen kann, Sie hätten diesen Umstand vorher wissen oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt in Erfahrung bringen müssen, haften Sie trotzdem nach dem Rechtsgrundsatz des Verschuldens vor Vertragsabschluss.
  • Sofern Sie lediglich einen Ihnen nicht gehörenden Gegenstand verkaufen, bei dem die zuvor beschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen, bleibt der Kaufvertrag bestehen. Der Erwerber erwirbt gutgläubig. Allerdings sind Sie verpflichtet, dem Eigentümer den Auktionserlös herauszugeben. Der Eigentümer könnte Sie auch wegen Unterschlagung anzeigen.

Eigentumsverhältnisse nicht auf die leichte Schulter nehmen

  • Um all diesen Problemen und Unabwägbarkeiten vorzubeugen, sollten Sie genau die Eigentumsverhältnisse prüfen, bevor Sie über eBay etwas zum Verkauf anbieten. Sie ersparen sich auch eine Schlechtbewertung durch den Verkäufer und eBay und ersparen sich viel Ärger um, soweit es überhaupt möglich ist,  den Verkauf rückgängig zu machen.
  • Gegebenenfalls ist es günstiger, wenn Sie den Verkäufer direkt kontaktieren und ihm Ihr Problem schildern. Je nachdem wie Sie den Sachverhalt begründen können, können Sie auf das Verständnis des Erwerbers hoffen. Bieten Sie ihm vielleicht auch eine Ersatzlösung an, um sein Entgegenkommen zu fördern.
  • Liefern Sie den verkauften Gegenstand hingegen nicht an den Erwerber aus und erreichen Sie auch keine Verhandlungslösung, sind Sie dem Erwerber schadensersatzpflichtig.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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