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Einen zweiten Namen beantragen - so geht's

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Namensänderung beim Kreisverwaltungsreferat
Namensänderung beim Kreisverwaltungsreferat © Rainer Sturm / Pixelio
Sie sind nicht zufrieden mit ihrem Vornamen bzw. Familiennamen! Seit längerem plagt Sie der Gedanke einen zweiten Namen zu beantragen. Bisher hatten Sie aber keine Zeit oder das Prozedere für den zweiten Namen war Ihnen nicht bekannt. Welche Voraussetzungen für die Beantragung eines zweiten Namen vorliegen müssen und welche Regelungen dafür notwendig sind, hier die Einzelheiten.

Die Änderung bzw. Beantragung eines Namens erfolgt durch die zuständige Behörde. In den meisten Fällen durch ein persönliches Vorsprechen bzw. Antragsformular beim Kreisverwaltungsreferat (KVR), in der Abteilung Einwohnerwesen Personenstand, Namensrecht bzw. Standesamtsaufsicht.

Bevor Sie sich jedoch auf den Weg in das zuständige Amt begeben sollten Sie die nötigen Voraussetzungen, die für eine Beantragung des zweiten Namens gefordert werden, erfüllen.

Zweiten Vornamen beantragen

  • Wer sich einen zweiten Vornamen zulegen möchte muss bei der zuständigen Behörde, einen wichtigen Grund vorlegen können. Nur dann ist eine zweiter Vorname auch denkbar, bzw. kann ersetzt, gestrichen, hinzugefügt oder bei ausländischen Namensformen verdeutscht werden.
  • Dies gilt allerdings nicht wenn für eine Änderung des Rufnamens, den es im rechtlichen Sinne nicht gibt. Hier liegt kein wichtiger Grund vor und es wird dem Antrag auf einen zweiten Namen nicht stattgegeben.

Zweiten Familiennamen beantragen

  • Einen zweiten Familiennamen können Sie nur in Verbindung mit einer Eheschließung beantragen. Hier steht es Ihnen völlig frei, ob Sie den Familiennamen Ihres Ehepartners annehmen möchten oder einen Doppelnamen beantragen. Die gewünschte Reihenfolge für einen Doppelnamen können ganz alleine Sie bestimmen.

  • Allerdings müssen Sie sich hier bewusst sein, dass dieser Name während einer bestehenden Ehe nicht mehr geändert werden bzw. widerrufen werden kann.

Künstlername / Pseudonym beantragen

  • Grundsätzlich gilt bei Künstlernamen, Pseudonymen, Beinamen oder Ordensnamen das es keine Namen im Rechtssinn sind. Sie sind frei gewählt und können jederzeit wieder abgelegt werden.
  • Wer sich dennoch gerne einen zweiten Namen in Form eines Künstlernamen zulegen möchte hat mit dem neu eingeführten Ausweis (01.11.2010), die Möglichkeit den Namen direkt im Personalausweis bzw. Reisepass zu vermerken.

Im Zusammenhang mit der Beantragung eines zweiten Namens sollten Sie sich bewusst sein, das Sie in der Pflicht sind ihre offiziellen Dokumente, d. h. Personalausweis, Führerschein, usw. anzupassen.

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