Alle Kategorien
Suche

Lohnpfändung beim Arbeitgeber - so sichern Sie Ihre Existenz

Pfändungsfreibeträge sichern den Lebensunterhalt.
Pfändungsfreibeträge sichern den Lebensunterhalt. © Thorben_Wengert / Pixelio
Nicht jede Lohnpfändung beim Arbeitgeber ist korrekt. Sie sollten wissen, wie sich der pfändbare Betrag berechnet und Ihre Existenzgrundlage sichern.

In vielen Fällen wird bei der Pfändung beim Arbeitgeber zu viel Lohn abgezogen. Eine Pfändung sollten Sie nicht ohne Weiteres akzeptieren, sondern gründlich überprüfen. Vor allem haben Sie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, z. B. hohen beruflichen Werbungskosten, die Möglichkeit, durch einen Antrag an das zuständige Gericht die Pfändungsfreigrenze anheben zu lassen.

Arbeitgeber muss pfändbaren Betrag selbst errechnen

  • Hat ein Gläubiger einen titulierten Zahlungsanspruch gegen Sie erwirkt, kann er bei Ihrem Arbeitgeber eine Lohnpfändung erwirken. Ihr Arbeitgeber erhält dann vom Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Er ist Drittschuldner und muss gegenüber dem Gläubiger erklären, ob und inwieweit er die Lohnpfändung anerkennt. Ihr Arbeitgeber muss also den pfändbaren Betrag Ihres Lohns ausrechnen und diesen an den Gläubiger überweisen. Keinesfalls sollten Sie sich auf die Abrechnung verlassen.
  • Ausgangspunkt der Pfändung ist Ihr Nettolohn. Zur Ermittlung des Nettolohns ziehen Sie vom Bruttolohn die Steuern, die Sozialversicherungsabgaben und auch die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers ab. Die pfändbare Betragshöhe orientiert sich an der Lohnhöhe der Anzahl der Angehörigen, die von Ihnen Unterhalt bekommen.
  • Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Kinder, die ein Anrecht auf Unterhalt haben, bei sich auf die Lohnsteuerkarte eintragen, damit sie der Arbeitgeber bei der Berechnung berücksichtigen kann. Sind Sie verheiratet, muss auch diese Tatsache eingetragen sein.

Lohnpfändung erfasst nicht alle Lohnbestandteile gleichermaßen

  • Beachten Sie, dass Ihr Urlaubsgeld, Aufwandsentschädigungen, Zulagen für gefährliche, schwierige oder erschwerte Arbeitsbedingungen, Beihilfen aus Anlass von Heirat oder Geburt, Erziehungsgelder und Blindenzulagen nicht pfändbar sind.
  • Von Ihrem Weihnachtsgeld sind lediglich 500 € nicht pfändbar und verbleiben Ihnen, der Rest ist pfändbar und geht an den Gläubiger. Von Ihrer Überstundenvergütung kann die Hälfte gepfändet werden. Nachtdienst- oder Schichtzulagen sowie Sonntagszuschläge kann der Gläubiger vollständig wegpfänden (zumindest dann, wenn Ihr Pfändungsgrundfreibetrag überschritten wird, dazu nachstehend).
  • Mit dem sich ergebenden Nettobetrag können Sie mithilfe der Lohnpfändungstabelle den in Ihrem Fall pfändbaren Betrag nachvollziehen.

Beantragen Sie die Anhebung der Freigrenzen

  • Beachten Sie, dass das Vollstreckungsgericht auf Ihren Antrag hin die Pfändungsfreigrenze aufgrund besonderer persönlicher Bedürfnisse zusätzlich anheben kann. Sie können dazu besondere berufliche Werbungskosten oder Krankheitskosten benennen. Vorteilhaft ist, wenn Sie Ihren Kostenansatz durch Belege dokumentieren. Gehen Sie persönlich zum Amtsgericht und tragen Sie Ihr Anliegen dort vor.
  • Ihnen verbleibt immer ein Grundfreibetrag von 1028,89 € (Stand 2012), der sich um jede unterhaltsberechtigte Person erhöht.
  • Sie sollten wissen, dass die Lohnpfändungstabelle nicht für Unterhaltsschulden gilt. Hier können auch höhere Beträge gepfändet werden. Ihr Selbstbehalt wird geringer angesetzt. Ihnen verbleibt nur so viel, wie Sie für Ihren notwendigen Unterhalt benötigen.
  • Beachten Sie ferner, dass Sie bei einer gleichzeitig erfolgten Pfändung Ihres Girokontos den Vollstreckungsschutz nur noch über die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos bei der Bank erreichen können. Die Bank ist verpflichtet, Ihr Girokonto in ein solches Pfändungsschutzkonto umzuwandeln und Ihnen Ihren überwiesenen Lohn bis zum Grundfreibetrag von mindestens 1028,89 € auszuzahlen.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
Teilen: