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Erholungsurlaub nach dem TVöD - Hinweise

Inhaltsverzeichnis

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt vier Wochen.
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt vier Wochen.
Wer arbeitet, soll auch Urlaub machen, um sich von der Arbeit erholen zu können. Als Arbeitnehmer haben Sie daher einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch, der von keinem Arbeitgeber unterschritten werden darf. Nach dem TVöD erhalten Sie sogar noch mehr Urlaubstage, als dies gesetzlich vorgesehen ist.

Der gesetzliche Urlaubsanspruch, der sich aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ergibt, beträgt jährlich 24 Werktage - bezogen auf die Sechstage-Woche, da auch der Samstag ein Werktag ist. Bei einer durchschnittlichen Fünftage-Woche ergibt dies vier Urlaubswochen. Die Regelung im TVöD ist demgegenüber sehr viel günstiger.

Erholungsurlaub im öffentlichen Dienst

  • Wenn Sie im öffentlichen Dienst arbeiten und Ihr Arbeitsverhältnis unter den Anwendungsbereich des TVöD fällt, dann haben Sie einen höheren als den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Gemäß § 26 Abs. 1 TVöD beträgt der Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr 29 Arbeitstage, und zwar bezogen auf die Fünftage-Woche. Dies ergibt daher fast sechs freie Urlaubswochen im Jahr.
  • Wenn Sie älter als 55 Jahre sind, bekommen Sie noch einen zusätzlichen Urlaubstag, der Anspruch auf Erholungsurlaub beträgt dann 30 Arbeitstage. Früher gab es noch eine differenziertere Urlaubsstaffel, die nach dem Lebensalter unterschied und vor dem 30. Lebensjahr nur 26 Urlaubstage gewährte. Da diese Regelung dem Bundesarbeitsgericht zufolge jedoch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstieß, indem sie jüngere Arbeitnehmer diskriminierte, wurde sie geändert.
  • Arbeiten Sie weniger als fünf Tage in der Woche, dann wird der Urlaubsanspruch entsprechend umgerechnet, siehe § 8 Abs. 1 Satz 4 TVöD. Arbeiten Sie beispielsweise nur an zwei Tagen in der Woche, beträgt Ihr Urlaubsanspruch zwölf Tage (29 Urlaubstage der Vollzeitkraft x 2 Arbeitstage der Teilzeitkraft : 5 Arbeitstage der Vollzeitkraft). Bei der Rechnung kommt die Zahl 11,6 heraus, Bruchteile, die einen halben Urlaubstag ausmachen, werden zu einem vollen Tag ergänzt, siehe § 8 Abs. 1 Satz 5 TVöD.

Anteilige Urlaubsberechnung nach dem TVöD

  • Nicht jeder fängt am 1. Januar eines Jahres an, zu arbeiten. Fangen Sie erst im Laufe des Jahres bei Ihrem Arbeitgeber an, dann steht Ihnen natürlich nicht der volle Jahresurlaub zu.
  • In diesem Fall erhalten Sie für jeden vollen Monat, in dem Sie arbeiten, einen anteiligen Urlaubsanspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubsanspruchs, siehe § 8 Abs. 2 Buchstabe b) TVöD. Fangen Sie beispielsweise am 1. Juli eines Jahres bei Ihrem Arbeitgeber neu an, dann haben Sie den hälftigen Urlaubsanspruch; fangen Sie erst am 1. Oktober an, dann beträgt Ihr Anspruch 3/12 beziehungsweise 1/4 des Jahresurlaubs.
  • Daneben gilt jedoch ausdrücklich auch § 5 des Bundesurlaubsgesetzes. Diese Regelung kann unter Umständen günstiger sein und ist dann vorrangig anzuwenden. Dies gilt dann, wenn ein Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, da dann der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch in voller Höhe besteht und nicht gekürzt werden darf.

Urlaub bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit

  • Wechseln Sie von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung, dann wurde der Urlaubsanspruch bislang anteilig umgerechnet. Und zwar auch für den Urlaub, den Sie bislang vor dem Wechsel in die Teilzeittätigkeit noch nicht genommen hatten. 
  • Der EuGH hat in seinem Beschluss vom 13.6.2013 (Az. C-415/12) jedoch festgestellt, dass diese Praxis nicht mit Unionsrecht vereinbar sei. Wer als Vollzeitbeschäftigter viele Urlaubstage angesammelt hat und dann in Teilzeit wechselt, muss dementsprechend alle Urlaubstage aus der Vollzeitbeschäftigung geltend machen können. Ob sich ein Arbeitnehmer jedoch mit monatelangem Fehlen bei seinen Kollegen beliebt macht, steht wohl auf einem anderen Blatt.

Gegenüber dem gesetzlichen Mindesturlaub ist der Urlaubsanspruch nach dem TVöD großzügiger bemessen. Bei der Berechnung des anteiligen Urlaubs spielt zudem das Bundesurlaubsgesetz eine Rolle.

     

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