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Rückzahlung von Weihnachtsgeld nach TVÖD - Wissenswertes für Arbeitsnehmer

Inhaltsverzeichnis

Der 1. Dezember ist Stichtag fürs Weihnachtsgeld.
Der 1. Dezember ist Stichtag fürs Weihnachtsgeld.
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten mit dem Novembergehalt eine Jahressonderzahlung. Diese beinhaltet Weihnachtsgeld. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung gibt es nicht mehr. Maßgebend ist der TVöD.

TVöD gewährt Jahressonderzahlung

  • Die Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD hat die Zahlung des früher gezahlten Urlaubsgelds und Weihnachtsgeldes zusammengefasst.
  • Sie erhalten also kein Urlaubsgeld und kein Weihnachtsgeld in dem ursprünglichen Sinne mehr, sondern eine Jahressonderzahlung. Diese ist abhängig von Ihrer Entgeltgruppe.

Weihnachtsgeld bedingt Beschäftigung zum 1. Dezember

  • Wenn Sie zum Stichtag 1. Dezember im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, haben Sie Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
  • Diese wird in der Regel zusammen mit dem Lohn für November ausgezahlt und kommt faktisch der Zahlung von Weihnachtsgeld gleich.
  • Im Gegensatz zu früheren Regelungen verlangt der TVöD keine Mindestbeschäftigungszeit mehr.
  • Lediglich dann, wenn Ihr Arbeitsverhältnis bis zum 30. November endet, entfällt Ihr Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Sie bekommen dann kein Weihnachtsgeld mehr, auch wenn Sie elf Monate in diesem Jahr gearbeitet haben.

Trotz Kündigung keine Verpflichtung zur Rückzahlung

  • Umgekehrt gibt es auch keine Verpflichtung zur Rückzahlung von Weihnachtsgeld, wenn Sie nach dem 1. Dezember, somit frühestens also zum Januar des folgenden Jahres, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.
  • Die frühere, im BAT enthaltene Regelung, dass Sie bis zum 31. März des Folgejahres Ihrem bisherigen Arbeitgeber die Treue haben halten müssen und bei einer vorherigen Kündigung zur mindestens teilweisen Rückzahlung verpflichtet waren, gibt es im TVöD nicht mehr.
  • Wechseln Sie den Arbeitsplatz und bleiben weiter im öffentlichen Dienst beschäftigt, sind die bei Ihrem früheren Arbeitgeber zurückgelegten Arbeitszeiten für die Höhe der Sonderzahlung zu berücksichtigen. Der Tarifvertrag stellt also nicht mehr auf die Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber ab.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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