Bis wann dem Mieter die Abrechnung spätestens vorliegen muss
- Es gibt zeitliche Grenzen, die vorgeben, bis wann dem Mieter die Nebenkostenabrechnung vorliegen muss. Stellt Ihnen der Vermieter die Abrechnung zu spät, so müssen Sie sie nicht begleichen.
- Aus diesem Grund sollten Sie immer zuerst das Datum prüfen und danach die Richtigkeit der Abrechnung kontrollieren, bevor Sie den Betrag begleichen. Anders sieht es hingegen aus, wenn Sie eine Rückzahlung erhalten. Dann macht es natürlich keinen Sinn, Widerspruch einzulegen, weil die Rückzahlung für Sie vorteilhaft ist.
- Wird Ihnen die Abrechnung zu spät gestellt, so berufen Sie sich auf die Verjährung. Sie sind dann berechtigt, die Zahlung zu verweigern.
- Der Vermieter ist verpflichtet, Ihnen spätestens 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums die Abrechnung zu geben. So hat er bei dem Abrechnungszeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 Zeit bis zum 31.12.2013. Das ist der späteste Zeitpunkt, um abzurechnen.
- Der Vermieter darf nach dieser Frist nur noch anteilig die Grundbesitzabgaben verrechnen. Dies ist eine Ausnahmeregelung. Hier ist er verpflichtet, Ihnen die Abrechnung drei Monate nachdem sie ihm selbst bekannt wurde zu stellen.
- Haben Sie zu hohe Nebenkosten gezahlt und erwarten eine Rückzahlung, so ist diese auch nach Fristablauf auszuzahlen.
So prüfen Sie die Nebenkostenabrechnung auf Fehler
- Weiß Ihr Vermieter, wann Ihnen die Nebenkostenabrechnung vorliegen muss und hält sich an die Fristen, so muss die Berechnung trotzdem korrekt sein. Weicht der Rechnungsbetrag stark von dem Betrag aus dem Vorjahr ab, so können Sie die Originalbelege verlangen, die der Abrechnung zugrunde liegen. Ihr Vermieter sorgt für Transparenz.
- Überprüfen Sie, ob der Abrechnung die richtige Wohnfläche zugrunde liegt. Hier werden oft falsche Angaben gemacht.
- Lesen Sie dann den Stromzähler und den Heizungszähler ab. Sie können die Angaben auf Ihre Richtigkeit prüfen. Legen Sie gegen die Abrechnung Widerspruch ein, wenn Ihnen Fehler auffallen.
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