Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseitige Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind bestimmte rechtliche Aspekte zu beachten. Sie hat gemäß § 623 des BGB beispielsweise in Schriftform zu erfolgen und muss handschriftlich unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Kündigen Sie als Arbeitnehmer, beträgt die Kündigungsfrist in der Regel immer vier Wochen, sofern es nicht anders vereinbart wurde. Während der Probezeit gilt die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen.
- Sie können ein Arbeitsverhältnis jedoch auch ohne die Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen, wenn die Gründe dafür hinreichend sind. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine ordentliche, sondern um eine außerordentliche Kündigung.
- Wichtig für die Wirksamkeit der Kündigung ist auch der Erhalt. Und damit dieser nicht angezweifelt werden kann, sollten Sie das Schreiben nicht auf dem normalen Postweg, sondern per Einschreiben mit Rückschein versenden. Denn somit können Sie den ordnungsgemäßen Zugang nachweisen.
Kündigungsbestätigung vom Chef
Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf eine Kündigungsbestätigung vom Chef. Dennoch kann sie in bestimmten Fällen von enormer Bedeutung sein, daher ist es sinnvoll, sich darum zu bemühen.
- Es könnte zum Beispiel sein, dass Zweifel an einer fristgerechten Zustellung erhoben werden. In diesem Fall sind Sie in der Beweispflicht, die Sie mit der Kündigungsbestätigung vom Arbeitgeber problemlos erfüllen können.
- Am besten geben Sie das Kündigungsschreiben persönlich ab, fertigen ein Duplikat davon an und lassen sich darauf den Erhalt quittieren. Die Kündigungsbestätigung kann selbstverständlich auch einem gesonderten Blatt erfolgen. Sie können dafür auch vorab eine Vorlage erstellen. Ein kurzer Zweizeiler ist vollkommen ausreichend, denn dafür besteht kein Formularzwang. Wichtig ist neben der Erhaltsbestätigung auch das Datum. Zudem muss der Arbeitgeber mit Vor- und Zunamen unterschreiben.
- Fordern Sie mit der Kündigung auch gleich Ihr Arbeitszeugnis über das entsprechende Dienstverhältnis und dessen Dauer an, denn darauf haben Sie einen Rechtsanspruch. Vergessen Sie auch nicht, sich Ihren Urlaubsanspruch sowie das Arbeitsentgelt für die verbleibenden Tage anrechnen zu lassen.
Sie haben einen neuen Job gefunden und möchten aus dem Grund Ihren bisherigen Arbeitsvertrag …
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